TagesThema
Der Missbrauch der Notrufnummer ist strafbar

Der Paragraf 145 des deutschen Strafgesetzbuches (StGB) „Missbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln“ besagt:

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(1) Wer absichtlich oder wissentlich 1. Notrufe oder Notzeichen missbraucht oder 2. vortäuscht, dass wegen eines Unglücksfalles oder wegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer erforderlich sei, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.