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NRW weicht die Voraussetzungen zur Erhaltung der Soforthilfe auf

Von René Feldgen, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Geschäftsführender Gesellschafter

Zum Stand 1. April 2020 hat das Land Nordrhein Westfalen seine Voraussetzungen in Bezug auf das Vorliegen eines erheblichen Finanzierungsengpasses bzw. wann von wirtschaftlichen Schwierigkeiten infolge von der Corona-Krise auszugehen ist geändert.

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Nunmehr ist von einem erheblichen Finanzierungsengpass bzw. wirtschaftlichen Schwierigkeiten bereits dann auszugehen wenn

  • mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März durch die Corona-Krise weggefallen ist (d. h. sich das Volumen des Auftragsbestandes mehr als halbiert hat) oder
  • die Umsätze gegenüber dem Vorjahresmonat mehr als halbiert sind (für einen noch im März gestellten Antrag werden die Umsätze im Monat März 2020 gegenüber dem Monat März 2019 zugrunde gelegt. Wird der Antrag im April 2020 gestellt, ist der Vergleichsmonat April 2019. Kann der Vorjahresmonat nicht herangezogen werden (z.B. bei Gründungen), gilt der Vormonat oder
  • die Möglichkeiten den Umsatz zu erzielen durch eine behördliche Auflage im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie massiv eingeschränkt wurden oder
  • die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten des Unternehmens (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen (= Finanzierungsengpass).
Die FAQs des Wirtschaftsministeriums NRW in Bezug auf das Soforthilfeprogramm NRW 2020 werden regelmäßig aktualisiert. Insoweit sollten auch potenzielle Antragsteller, die aktuell noch nicht die Kriterien erfüllen hin und wieder auf die Homepage schauen um abzuklären, ob Sie zwischenzeitlich die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen.

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