Die Schuldenbremse ist in Rheinland-Pfalz verbindlich verankert
Als Schuldenbremse wird in Deutschland eine verfassungsrechtliche Regelung bezeichnet, die die Föderalismuskommission Anfang 2009 beschlossen hat, um die Staatsverschuldung Deutschlands zu begrenzen, und die Bund und Ländern seit 2011 verbindliche Vorgaben zur Reduzierung des Haushaltsdefizits macht.
Nach dieser Regelung soll die strukturelle, also nicht konjunkturbedingte, jährliche Nettokreditaufnahme des Bundes maximal 0,35 Prozent des Bruttoinlandsproduktes betragen. Für die Länder wird die Nettokreditaufnahme ganz verboten. Ausnahmen sind bei Naturkatastrophen oder schweren Rezessionen gestattet.
Die Einhaltung der 0,35-Prozent-Grenze ist für den Bund ab 2016 zwingend, das Verbot der Nettokreditaufnahme der Länder tritt ab 2020 in Kraft. Der Bundestag hat der Regelung zugestimmt und am 29. Mai 2009 mehrere notwendige Verfassungsänderungen in die Wege geleitet.
Für die Verfassungsänderung votierte im Juni 2009 auch der Bundesrat mit Zweidrittelmehrheit. Rheinland-Pfalz hat die Schuldenbremse in seiner Landesverfassung verbindlich verankert.
Quelle: Wikipedia/fcg























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