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Anwalt: Verbot für Live-Bericht über Prozess nicht immer angemessen

Koblenz - Das vorzeitige Aus für den Live-Ticker unserer Zeitung aus dem Landgericht Koblenz war nach Ansicht eines auf das Thema spezialisierten Juristen der erste derartige Fall in Deutschland.

Der Berliner Rechtsanwalt Henning Krieg ist Experte für Onlinerecht.

Im Interview mit unserer Zeitung erklärte Rechtsanwalt Henning Krieg, dass er ein generelles Verbot für nicht angemessen hält. Im Einzelfall könne es aber durchaus angebracht sein. Der Vorsitzende Richter Ralf Bock hatte einen Live-Ticker unserer Zeitung zum Prozessauftakt gegen ein Mitglied der Hells Angels gestoppt. Dem Rocker wird der Mord an einem SEK-Beamten in Anhausen (Kreis Neuwied) vorgeworfen.

Hier das Interview mit Rechtsanwalt Krieg, der auch über rechtliche Fragestellung zum Publizieren online bloggt:

Gab es einen solchen Fall schon, dass sich ein Vorsitzender Richter veranlasst sieht,  Live-Berichterstattung über einen Prozess zu unterbinden?

Andere Fälle aus Deutschland, in denen ein Richter die Live-Berichterstattung im Internet unterbunden hat, sind mir bislang nicht bekannt. Allerdings ist es schon mehrfach dazu gekommen, dass Richter an US-amerikanischen Gerichten die Nutzung von Twitter oder Social Networks in ihrem Gerichtssaal verboten haben.

Ist eine Live-Berichterstattung aus dem Gerichtssaal im Internet erlaubt?

Das Gesetz – genauer gesagt Paragraf 169 des Gerichtsverfassungsgesetzes – verbietet nicht ausdrücklich die Live-Berichterstattung aus Gerichtssälen, sondern untersagt das Anfertigen von „Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung“. Früher bedeutete das praktisch ein Verbot der Live-Berichterstattung aus dem Gerichtssaal, da Berichte in Printmedien, die vom Verbot in Paragraf 169 GVG nicht erwähnt werden, ja nicht „live“ erscheinen können.

Durch die Möglichkeit, live über eine Gerichtsverhandlung im Internet in Textform zu „tickern“, hat sich die Situation nun grundlegend verändert. Meiner Meinung nach greift das in Paragraf 169 GVG aufgestellte Verbot für diese Art der Berichterstattung nicht – das „Live-Tickern“ aus dem Gerichtssaal ist meiner Ansicht nach nicht von vornherein verboten.

Welche Gefahr kann durch eine Live-Berichterstattung entstehen?

Der Gesetzgeber hat, übrigens schon 1964, das Anfertigen von Ton- und Filmaufnahmen im Gerichtssaal aus mehreren Gründen verboten. Zum einen will er die Persönlichkeitsrechte der an Gerichtsverfahren Beteiligten schützen – was aktuell anlässlich des Falles Kachelmann vielleicht nachvollziehbar ist.

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