Altenkirchen - Die Veterinärbehörde kann in einer Mietwohnung gehaltene Tiere, deren ordnungsgemäße Versorgung und Pflege dort nicht sichergestellt ist, auch dann der Halterin wegnehmen und anderweitig unterbringen, wenn die Vernachlässigung wesentlich vom Vermieter durch zeitweises Abstellen des Wassers und Austausch des Türschlosses mitverursacht worden ist. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden.
Altenkirchen – Die Veterinärbehörde kann in einer Mietwohnung gehaltene Tiere, deren ordnungsgemäße Versorgung und Pflege dort nicht sichergestellt ist, auch dann der Halterin wegnehmen und anderweitig unterbringen, wenn die Vernachlässigung wesentlich vom Vermieter durch zeitweises Abstellen des Wassers und Austausch des Türschlosses mitverursacht worden ist.