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Prozess um Hausmüll in der Kiesgrube Ariendrof geht weiter

Wer haftet für den Einbau von mit Schadstoffen belastetem Abfallmaterial in der Kiesgrube oberhalb von Ariendorf? Mit dieser Frage beschäftigt sich jetzt der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Koblenz. Der Hintergrund: Die Kiesgrube darf mit reinem mineralischem Abfallmaterial verfüllt werden. Bei Bodenuntersuchungen hat die Kreisverwaltung Neuwied jedoch festgestellt, dass 16 000 Tonnen eingebautes Material mit geschreddertem Hausmüll vermischt waren. Die zulässigen Schadstoffgrenzwerte waren deutlich überschritten.

Weitere Untersuchungen haben ergeben, dass zwar nicht akut gehandelt werden muss, dass es aber unbedingt erforderlich ist, das belastete Material aus der Kiesgrube zu entfernen. Dazu wandte sich die Behörde zunächst an den Kiesgrubenbesitzer. Der verwies jedoch an einen zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb in Köln, der das belastete Material angeliefert habe. Nach eigenen Angaben hatte der Kiesgrubeneigner mit dem Unternehmen die Vereinbarung getroffen, dass dieses regelmäßig Material von drei verschiedenen Recyclingfirmen anliefert. Ein Gutachten, das das einzubauende Abfallmaterial rein mineralisch und somit genehmigt war, lag nach Auskunft des Mannes vor.
Der Kölner Entsorgungsfachbetrieb weist jedoch die Verantwortung von sich. Man habe lediglich als Abfallmakler fungiert und nicht als Entsorger, lautete das Argument. Diesen Einwand ließ die Behörde nicht gelten und forderte die Firma auf, das belastete Material auszubaggern und ordnungsgemäß zu entsorgen. Priorität hatte dabei die Gefahrenabwehr, erklärt der Rechtsanwalt der Behörde, Dr. Marcel Séché. Der Streitwert liege bei mehr als 2 Millionen Euro. Diese Summe könne der Kiesgrubenbetreiber nicht schultern. Eine Insolvenz und damit ein neuer Rechtsstreit wären laut Séché die Folge.
Das Verwaltungsgericht gab dem Kreis in erster Instanz recht. Der Entsorgungsbetrieb ging daraufhin in Berufung. Die Begründung: Es müsse hier das Bundesrecht gelten. Und das besage, dass neben dem Kiesgrubenbetreiber, der das Material ungeprüft in die Grube eingebaut habe, auch die drei beteiligten Recyclingunternehmen als Abfallerzeuger vorrangig zur Abfallbeseitigung herangezogen werden müssten.
Nun wird die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes mit Spannung erwartet. Sicher ist aber schon jetzt, dass mit dem Urteil noch kein Schlussstrich unter den Fall gezogen wird. Die Frage, wer den Hausmüll untergemischt hat, wird strafrechtlich geklärt.

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