Netzwelt
Schritt für Schritt ins Internet, Teil 21: Keine App ist zu 100 Prozent sicher

Spätestens seit dem Kauf von Whats-App durch Facebook fragen sich viele Nutzer: Wie sicher sind eigentlich die Daten in einer App? Und wie kann man überhaupt Software aus dem Netz „sicher“ benutzen?

Lesezeit 3 Minuten

Von unserem Digitalchef Marcus Schwarze

Die Antwort ist leider unbefriedigend: Hundertprozentige Sicherheit vor dem Missbrauch persönlicher Daten gibt es bei keiner Software. Stattdessen geht es auch bei Apps, wie so oft im Leben, um Vertrauen.

Apple prüft Apps

Das haben auch die Betreiber der mobilen Geräte erkannt. Die beiden wichtigsten Betreiber, Google mit seinem Android-Betriebssystem und Apple mit seinem iOS-System, gehen dabei unterschiedlich vor. Apple beispielsweise prüft sehr restriktiv, was für Apps in seinem App Store angeboten werden. Da wird eine „unlautere“ App, bei der es ganz offensichtlich um Abzocke geht, schon mal abgelehnt. Und das iPhone beziehungsweise das iPad fragt den Nutzer, sobald eine bestimmte App auf Telefonnummern oder die selbst erstellten Fotos zugreifen will. Das Problem daran ist freilich, dass man ohne diesen gewährten Zugriff die App auch nicht weiter testen kann – und solche Nachfragen üblicherweise schnell bestätigt. Eine konkrete Prüfung, ob und wie WhatsApp gewonnene Daten seiner Nutzer weitergibt, unternimmt allerdings auch Apple nicht.

Auch auf Android-Geräten gibt es ein ausgefeiltes Rechtemanagement dafür, dass jede App nur mit Wissen des Nutzers auf Dinge wie das Adressbuch, das Mikrofon, den aktuellen Standort oder andere Daten zugreifen darf. Das Problem ist hier: Vielfach verlangen die Apps schlicht sämtliche Rechte – einfach weil es in der Programmierung weniger Aufwand verursacht. Und auf die Frage, ob die App auf das Adressbuch zugreifen darf, möchte man vielleicht durchaus mit „Ja, aber nicht weitergeben“ antworten. Möglich ist aber üblicherweise nur die Antwort „Ja“ oder „Nein“.

In der Praxis ist man daher als Nutzer vom eigenen Vertrauen in die Programmierer der App abhängig. Das aber ist schwierig zu bewerten, wenn die App nicht gerade von bekannten Unternehmen hergestellt wurde.

Aus diesem Grund untersagen es viele Firmen ihren Mitarbeitern, nach Belieben eigene Apps auf ihren Smartphones zu installieren. Welche Apps zulässig sind, entscheidet die firmeneigene IT-Abteilung. Otto Normalverbraucher ohne IT-Abteilung ist da natürlich aufgeschmissen.

Eine zugegeben schwache Lösung kann darin bestehen, vor der Installation einmal zu googeln, wie es um den Datenschutz der App bestellt ist. Auch hilft es natürlich, im „Kleingedruckten“ des App Stores nach den Datenschutzbestimmungen der jeweiligen App zu forschen oder auch auf der Internetseite des Unternehmens. Ein (kleiner) Indikator für die Vertrauenswürdigkeit einer App ist auch, wenn sie mehrere Tausend überwiegend positive Bewertungen erhalten hat – so viele kann ein Hersteller kaum fälschen.

Im Nachhinein kann man auf den Handys überprüfen, welche Software welche Rechte bekommen hat. So gibt es für Androidgeräte die App G Data AntiVirus Free (erhältlich über unseren Kurz-Link ku-rz.de/gdata15), die die Berechtigungen der Programme fein säuberlich auflistet. Auf dem iPhone findet man in den Einstellungen unter „Datenschutz“ Listen aller Programme, die auf Dinge wie den Ortungsdienst, die Kontakte, den Kalender und so weiter Zugriff haben. Dort kann man diesen Apps die Berechtigung auch wieder entziehen.

Die eher harmlosen Fälle

Manchmal sind die Datenschutzvergehen allerdings auch eher gering. So hat kürzlich die Stiftung Warentest sogenannte Spritpreis-Apps untersucht, die günstige Benzinpreise aus der Umgebung stundenaktuell zeigen sollen. Bei zweien dieser Apps (Mehr-Tanken und der TankenApp von T-Online) kam die Stiftung zu einer „kritischen“ Bewertung des Datenschutzes. Das „Vergehen“: Die Mehr-Tanken-App sendet den Namen des genutzten Mobilfunknetzbetreibers an Drittfirmen. Bei der Tanken-App wird darüber hinaus die Android-Gerätenummer weitergeleitet (was in der Tat kritisch sein dürfte). Aber ist die Weitergabe des Namens des Mobilfunkbetreibers tatsächlich kritisch?


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