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Mainzer Anwalt zum JMStV: "Rechtliche Unsicherheiten sind gravierend"

Mainz - Das Urteil von Jurist Stephan Schmidt zum JMStV fällt eindeutig aus: Voller Unklarheiten und untauglich in der Praxis. Hier der Beitrag des Mainzer Fachanwalt fürs IT-Recht:

Der Mainzer Rechtsanwalt Stephan Schmidt.

Die geplanten Änderungen des JMStV bringen für Anbieter von Webseiten vor allem eines: Verunsicherung. Verunsicherung darüber, ob verschiedene Inhalte nicht vielleicht doch nach Altersstufen klassifiziert werden müssen und insbesondere auch, ob das Fehlen einer solchen Klassifizierung dazu führen kann, dass die eigene Website für einen Teil der Bevölkerung in Zukunft gar nicht mehr erreichbar ist. Anbieter, die schon jetzt unter den JMStV fallen, fragen sich, wie sie denn die Klassifizierung ab 1.1.2011 durchführen sollen, wenn die technischen Randbedingungen noch gar nicht klar sind und es noch keine offiziell zertifizierte Jugendschutzsoftware gibt. Völlig unklar ist beispielsweise auch, wie Anbieter von Apps oder Internetangeboten für Smartphones die Vorschriften umsetzen sollen. Einige Mandanten, die ihre Einnahmen ausschließlich aus einem Onlineangebot generieren, tragen sich daher auch mit dem Gedanken, die Angebote komplett ins Ausland zu verlagern, um einfach jedem Ärger und der Regulierungswut der deutschen Politiker aus dem Weg zu gehen.

Für die tägliche Arbeit in der Kanzlei bedeuten die schlecht formulierten und oft unklaren Regelungen, dass bei der Beratung von Mandanten auf Stellungnahmen, Begründungen und Protokollerklärungen der beteiligten Personen und Bundesländer zurückgriffen werden muss, da der Wortlaut des Gesetzes an vielen Stellen keine eindeutige Aussage hergibt. Doch auch auf diesem Wege lässt sich keine Klarheit gewinnen. So lässt beispielsweise die Rheinland-Pfälzische Staatskanzlei verlauten: „Wer keine Inhalte anbietet, die für Kinder unter 16 Jahren entwicklungsbeeinträchtigend sind, muss keine Alterskennzeichnung vornehmen”, während die Bayerische Staatskanzlei verkündet, die eigenen Inhalte im Internet altersmäßig einstufen zu wollen. Die Gesetzessystematik und der Wortlaut sprechen auch eher für eine Kennzeichnungspflicht um Nachteile zu vermeiden. Dies ist für die tägliche Arbeit wenig hilfreich und zeigt, wie untauglich dieses Gesetz in der Praxis ist.

Problematisch ist dabei aus meiner Sicht, dass die Änderungen nach den Bekundungen der Beteiligten grundsätzlich keine neuen Pflichten schaffen, sondern nur die bereits nach dem alten JMStV bestehenden Pflichten konkretisieren und neue Lösungsmöglichkeiten (die Klassifizierung von Inhalten) aufzeigen sollen. Die Formulierungen des Gesetzes selbst legen aber eine Verpflichtung zur Kennzeichnung nahe.

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