Koblenz

Asyl für Wikileaks-Daten? Anwalt sieht in Deutschland keine Probleme

In Deutschland wäre Wikileaks rechtlich unproblematisch zu betreiben. Das meint Elmar Kloss, Fachanwalt für IT-Recht in der Kanzlei Caspers-Mock. Das dürfte für die deutschen Hoster interessant sein – und für Menschen und Organisationen, die dem Wikileaks-Material auf ihren Servern Asyl geben.

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Koblenz – In Deutschland wäre Wikileaks rechtlich unproblematisch zu betreiben. Das meint Elmar Kloss, Koblenzer Fachanwalt für IT-Recht. Das dürfte für die deutschen Hoster interessant sein – und für Menschen und Organisationen, die dem Wikileaks-Material auf ihren Servern Asyl geben.

Julian Assange ist in Untersuchungshaft, Wikileaks will weitermachen und kündigt an, zunächst noch mehr Depeschen ins Netz zu stellen. Und das Material findet sich auf immer mehr Seiten, sogenannte Mirrors gewähren den Dokumenten auch Asyl. In den USA hatte Amazon den den Stecker gezogen und sich auf auf sehr vage formulierte allgemeine Geschäftsbedingungen berufen. Seither wird auch aufgeregt verfolgt, wie deutsche Hoster damit umgehen, wenn ihre Kunden Mirror für Wikileaks aufgehen. Bei einer Sammlung von Stellungnahmen durch die Seite Nerdfabrik fielen die Reaktionen unterschiedlich aus. „Wünschen wir nicht“ war die lapidarste Erklärung von Server4You. Hetzner erklärte, es zu zunächst dulden, nachdem man dort vorher angedeutet hatte, Mirror wegen der Angst vor Attacken darauf und den Folgen auch für andere Kunden abzuschalten. In diesen DDoS-Attacken sieht 1&1 keine Probleme, wie das Unternehmen auch im Blog darlegte. Es wies aber darauf hin, bei „offensichtlichen Rechtsverstößen“ berechtigt und in vielen Fällen nach deutschem Recht auch gesetzlich verpflichtet zu sein, die entsprechende Präsenz zu sperren.

Doch wie verhält es sich mit „offensichtlichen Rechtsverstößen“ – liegt das bei den Wikileaks-Dokumente vor? Könnten Behörden mit dem Gesetz im Rücken aktiv werden? Zumindest nicht mit juristischem Erfolg, meint Elmar Kloss, Anwalt in der Kanzlei Caspers-Mock. Sein Fazit: „Nicht alles, was unerwünscht ist, ist auch illegal. Wikileaks wäre in Deutschland rechtlich unproblematisch zu betreiben.“

Zunächst einmal könne eine Behörde nicht pauschal wegen des Material aktiv werden: „Es muss vielmehr präzise darauf hingewiesen werden, welche ganz konkreten Inhalte aus welchem Gesichtspunkt illegal sein sollen. Im Falle Wikileaks also, warum ein konkretes einzelnes Dokument nicht öffentlich zugänglich gemacht werden dürfe.“ Bevor nicht solche Hinweise von Behörden kommen, sind Webhoster nach deutschem Recht für die von Kunden ins Netz gestellten Inhalte auch nicht verantwortlich. „Erst und nur wenn der Webhoster einen deutlichen Hinweis auf die Illegalität eines konkreten Inhaltes erhält, muss er – so jedenfalls die Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes, auch wenn der Gesetzgeber dies wohl nicht so gemeint hat – den konkreten Inhalt auf die rechtliche Zulässigkeit prüfen und ihn ggf. sperren“, so der Koblenzer Anwalt.

Dabei hält er es für fraglich, dass es gegen die „allermeisten von Wikileaks veröffentlichten Dokumente“ Argumenten gibt, nach denen der Hoster aktiv werden müsste. Das deutsche Strafrecht schütze „Staatsgeheimnisse“ der Bundesrepublik Deutschland, „nicht aber Geheimnisse anderer Staaten, anderer Nato-Mitglieder und erst recht nicht jeden diplomatischen Gedankenaustausch“. Zwar gibt es auch einen Schutz gegen in Deutschland ausgesprochene Beleidigungen – das sei aber kein Problem von Wikileaks oder einem Webhoster des Materials, weil es dabei nur um die Veröffentlichung einer Beleidigung geht, die etwas anderes darstellt.

Auch der Datenschutz ist nach Ansicht von Kloss kein Hebel, mit dem Behörden gegen Wikileaks-Mirror in Deutschland vorgehen könnten: Der wird durch die Pressefreiheit begrenzt, und „Wikileaks fällt aufgrund seines Beitrages zur öffentlichen Meinungsbildung sicher unter den weiten Pressebegriff und ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit an dem Inhalt der Dokumente wird regelmäßig vorliegen.“ Dabei spiele es auch eine Rolle, dass Wikileaks nicht Informationen zum Privatleben von Personen veröffentlicht. „Datenschutzrechtliche Bedenken werden deswegen kaum einmal durchgreifen.“

Auch Urheberrechtsschutz könne kaum eine Rolle spielen, so Kloss. Auch wenn einige der Autoren durchaus Humor und Stil beim Schreiben zeigem, seien gerade Verwaltungsdokumente schon nach ihrer Struktur darauf ausgerichtet, mit einer formalisierten Struktur die Persönlichkeit des Verfassers in den Hintergrund zu stellen – also keine schützenswerte „persönlich geistige Schöpfung“.

Und auch wenn Wikileaks die nächsten großen Enthüllungsserie startet und wie angekündigt Material einer US-Großbank veröffentlicht, gebe es keine Handhabe: Ein „Bankgeheimnis“ im Rechtssinne gebe es nicht. „Und Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse müssen durch Mitarbeiter, Wettbewerber usw. geschützt werden (§17 ff UWG), nicht aber durch die Presse und andere meinungsbildende Institutionen.“

1&1 weist aber auf ein anderes Problem hin, wenn ein Mirror eingerichtet wird: Wikileaks erwartet umfassenden Zugriff auf den Server, was mit entsprechenden Haftungsrisiken verbunden ist.

(law)