Läden dürfen an maximal vier Sonntagen im Jahr öffnen

Das Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz aus dem Jahr 2006 legt die Rahmenbedingungen für die Durchführung verkaufsoffener Sonntage fest. Demnach dürfen die Städte und Gemeinden durch Rechtsverordnungen festlegen, dass die Geschäfte in ihrem Gebiet an maximal vier Sonntagen im Jahr öffnen dürfen. Nicht zugelassen werden darf eine Ladenöffnung am Ostersonntag, Pfingstsonntag, Volkstrauertag, Totensonntag, an Adventssonntagen im Dezember sowie an Sonntagen, auf die ein Feiertag fällt.

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Die Läden dürfen an verkaufsoffenen Sonntagen maximal fünf Stunden öffnen, allerdings nicht in dem Zeitraum zwischen 6 und 11 Uhr. mko