Sicher ist sicher
Wohngebäudeversicherung: Was Käufer und Erben wissen sollten
Dreio Personen stehen in einer Altbauwohnung
Dreio Personen stehen in einer Altbauwohnung
Christin Klose. DPA

Wechselt eine Immobilie den Eigentümer, geht immer auch die entsprechende Wohngebäudeversicherung auf den neuen Eigentümer über. Den meisten Betroffenen steht dann aber ein Sonderkündigungsrecht zu.

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Berlin (dpa/tmn) – Haus ge- oder verkauft? Dann brauchen Sie oder der neue Eigentümer Ihrer Immobilie sich vorerst keine Sorgen um den Versicherungsschutz des Hauses oder der Wohnung zu machen. Denn bei einem Eigentumsübergang geht auch die Wohngebäudeversicherung auf den neuen Eigner über. So sieht es das Gesetz vor. Das soll einen nahtlosen Versicherungsschutz gewährleisten und verhindern, dass Eigentümerinnen und Eigentümer durch unvorhersehbare Gefahren in finanzielle Not geraten.

Neue Eigentümer sind deswegen aber nicht auf Gedeih und Verderb auch in Zukunft dem Tarif des Vorgängers ausgeliefert. Ihnen steht nach dem Kauf ein Sonderkündigungsrecht zu, entweder sofort oder zum Ende des Versicherungszeitraums – je nachdem, was der Vertrag vorsieht. Ein Blick ins Kleingedruckte oder eine Nachfrage beim jeweiligen Anbieter bringen Klarheit.

Im Erbfall gilt dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft zufolge hingegen kein Sonderkündigungsrecht. Mit Annahme der Erbschaft treten Erben automatisch in die Rechte und Pflichten des Erblassers ein – und können daher nur ordentlich zum Ende der Vertragslaufzeit kündigen.

© dpa-infocom, dpa:260118-930-563732/1

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