Freiburg (dpa/tmn) – Eine Stunde Mehrarbeit durch die umgestellte Uhr? Meist läuft es darauf hinaus, auch wenn man das nicht so pauschal sagen kann. Ausschlaggebend ist, was im Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung steht, schreibt das Fachportal Haufe.de.
So sei eine Betriebsvereinbarung zur Schichtarbeit in der Weise auszulegen, dass der Arbeitgeber eine zusätzliche Stunde bei der Umstellung auf die Winterzeit anweisen könne. Fehlen eindeutige Regelungen, steht eine Interessenabwägung an. Die geht in dieselbe Richtung: Arbeitgeber hätten bei einem Schichtsystem ein berechtigtes Interesse an Lückenlosigkeit, entschied laut Haufe.de das Bundesarbeitsgericht (Az: 7 AZR 276/83).
Geld für die Zusatzstunde
Doch wird diese zusätzliche Stunde bezahlt? Auch hier kommt es auf die Verträge an. So muss bei einer tarifvertraglich geregelten festen Wochenarbeitszeit samt Überstundenvergütung die Extrastunde als Überstunde bezahlt oder mit entsprechendem Zuschlag in ein Arbeitszeitkonto eingestellt werden.
Ohne jede vertragliche Regelung wird die Stunde meist auch bezahlt. Denn dann muss laut Haufe.de geprüft werden, ob die Überstunde den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten sei – und in der Regel sei das der Fall.
Überstunden brutto abgegolten
Anders sieht es aus, wenn im Arbeitsvertrag steht, dass eine bestimmte Anzahl von Überstunden mit der Bruttomonatsvergütung abgegolten ist. Dann gilt das auch für die nächtliche Zusatzstunde.
Übrigens: Wird im Frühjahr die Uhr eine Stunde vorgestellt, kann ein Arbeitgeber nicht verlangen, dass die in der Nachtschicht gestrichene Stunde nachgearbeitet wird. Und weniger Geld gibt es auch nicht – außer, wenn nach Stunden bezahlt wird.
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