Gericht urteilt
Unzufrieden mit dem Arbeitszeugnis? Nachweise sind nötig
Arbeitszeugnis
Arbeitszeugnis
Andrea Warnecke. DPA

«Stets zur Zufriedenheit» klingt als Bewertung im Arbeitszeugnis im ersten Moment vielleicht gar nicht schlecht. Wer aber mehr als durchschnittlich bewertet werden möchte, muss das beweisen können.

Rostock/Berlin (dpa/tmn) – Die Formulierung «stets zur Zufriedenheit» im Arbeitszeugnis entspricht einer durchschnittlichen Leistungsbeurteilung. Wer ein besseres Zeugnis will, muss überdurchschnittliche Leistungen auch nachweisen, so ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Rostock (Az: 5 Sa 108/23).

In dem Fall, auf den die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) aufmerksam macht, klagte ein ehemaliger Schulbegleiter, um ein besseres Arbeitszeugnis zu erhalten. In seinem Zeugnis bescheinigte sein Arbeitgeber lediglich, dass der Schulbegleiter seine Aufgaben «stets zur Zufriedenheit» erfüllt habe. Der Kläger verlangte die Ergänzung des Zeugnisses um das Wort «voll», um eine bessere Beurteilung zu erhalten. Das Gericht wies die Klage ab.

Versteckte Schulnoten im Arbeitszeugnis

Die Begründung: Das Gericht wies darauf hin, dass Formulierungen wie «zur Zufriedenheit» oder «stets zur Zufriedenheit» mit Schulnoten vergleichbar seien. So werde «stets zur Zufriedenheit» als befriedigende Note gewertet. Der Kläger habe aber keine Tatsachen vortragen können, die eine bessere Bewertung gerechtfertigt hätten.

Wer auf Verbesserung des Arbeitszeugnisses klagt, müsse schlüssige Beweise für überdurchschnittliche Leistungen vorlegen, so die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht. Etwa, indem man erreichte Ziele oder besondere Projekte und Verantwortlichkeiten darlegt.

Diese Entscheidung des Gerichts kann den Infos zufolge verallgemeinert werden. Diese gängigen Formulierungen entsprechen demnach etwa folgenden Noten:

  • «Stets zur vollsten Zufriedenheit»: Note 1 (sehr gut)
  • «Stets zur vollen Zufriedenheit»: Note 2 (gut)
  • «Stets zur Zufriedenheit»: Note 3 (befriedigend)
  • «Zur Zufriedenheit»: Note 4 (ausreichend)

Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht

Urteil

© dpa-infocom, dpa:241106-930-280827/1

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