Karlsruhe/Berlin (dpa/tmn) – Haben Sie eine private Unfallversicherung abgeschlossen? Dann können Sie in der Regel damit rechnen, dass die Versicherung leistet, wenn Sie durch einen Unfall einen dauerhaften Gesundheitsschaden erleiden. Allerdings: Ist eine Geistes- oder Bewusstseinsstörung ursächlich für den Unfall, zahlen viele Versicherer nicht und verweisen auf einen entsprechenden Ausschluss in den Versicherungsbedingungen.
Auch ein Suizidversuch des Versicherten schließt die Leistung durch einen Unfallversicherer in der Regel aus, zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Az.: 12 U 175/23), auf das das Rechtsportal «anwaltauskunft.de» verweist. Das kann dem Gericht zufolge unterschiedliche Gründe haben.
Unternimmt der Versicherte den Suizidversuch freiwillig und vorsätzlich, könne nicht mehr von einem Unfall die Rede sein. Ist der Suizidversuch auf einen Zustand geistiger Störung zurückzuführen, in dem der Betroffene nicht in der Lage war, sein Handeln rational zu steuern, muss der Versicherer ebenfalls nicht leisten, sofern die Versicherungsbedingungen Unfälle infolge von Geistes- oder Bewusstseinsstörungen ausschließen.
Darum wurde die Klage der Frau in dem konkreten Fall abgewiesen. Sie wollte erreichen, dass die Unfallversicherung ihres psychisch schwer erkrankten Sohnes zahlt, nachdem dieser sich das Leben nehmen wollte und dabei schwer verletzt wurde.
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