Nürnberg (dpa/tmn) – Dass ein Sturm einen Schaden am Auto verursacht hat, muss man im Zweifel seiner Versicherung beweisen können. Die kann sonst Leistungen verweigern, wenn auch andere Ursachen verantwortlich sein könnten. Vandalismus beispielsweise. Das zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg, auf die die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist. (Az.: 8 U 775/24)
Im konkreten Fall ging es um einen Mann, der einen Sturmschaden an seinem Kleintransporter geltend machen wollte, der an einer Straße gestanden hatte. Er gab an, der Schaden sei während eines Sturmes zwischen dem 17. und 21. Februar 2022 entstanden. Es ging um rund 7.000 Euro Reparaturkosten, die seine Teilkaskoversicherung übernehmen sollte. Konkrete Beweise, etwa Fotos von Baumteilen auf dem Auto, lagen nicht vor. Die Versicherung verweigerte die Zahlung. Sie hatte Zweifel an der Schadenursache.
Schäden mit Verzögerung bemerkt
Die Sache mussten Gerichte klären. Das Landgericht wies die Klage ab, und das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg folgte dem in zweiter Instanz. Der genaue Zeitpunkt des Schadens und der konkrete Stellplatz ließen sich nicht zuverlässig feststellen. Der Kläger hatte unter anderem erklärt, dass er den Transporter für mehrere Tage «irgendwo in der Straße» abgestellt hatte und die Schäden gar nicht wahrgenommen hätte, als er wieder wegfuhr. Erst tags darauf hätte er diese bei einer Reinigung bemerkt.
Das OLG stellte klar, dass der Versicherte den vollen Beweis für den Versicherungsfall erbringen muss – das betrifft zum einen den Sturm selbst und zum anderen auch dessen Einwirkung auf das Auto.
Sogenannte Beweiserleichterungen, wie sie bei Fahrzeugdiebstählen gewährt werden, kämen nicht infrage. Ein Diebstahl werde im Normalfall von niemandem beobachtet. Bei Naturgewalten hingegen stehen grundsätzlich Zeugen oder andere Beweise wie konkrete Beschädigungen zur Verfügung.
Einen Sturm gab es – nur war er ursächlich?
Ein Sachverständiger beschrieb in seinem Gutachten die Vielzahl der festgestellten, voneinander abgesetzten Beschädigungen näher. So hätte am 16. und 17. Februar 2022 das Sturmtief Ylenia für eine Wetterlage vor Ort mit Windstärken von 9 bis 10 gesorgt – Kräfte, die stark genug wären, Äste und Bäume zu brechen, größere Schäden an Gebäuden zu verursachen und Teile durch die Gegend zu wirbeln.
So erschien es demnach als «technisch grundsätzlich möglich», dass der Sturm ursächlich gewesen war. Doch: Ein Nachweis war am Ende nicht möglich, weil die gegen das Fahrzeug gestoßenen Gegenstände nicht dokumentiert worden wären.
Demnach hätte es sich auch um Vorschäden handeln können, die nicht von etwaigen Sturmschäden abgrenzbar wären. So kamen auch Vandalismus oder Gebrauchsschäden infrage. Einen Vorschaden im Bereich des Daches hatte der Kläger während der Beweisaufnahme auch eingeräumt.
Am Ende blieb es dabei: Die unmittelbare Einwirkung des Sturmes war in den Augen des Gerichts «lediglich möglich». Doch die bloße Möglichkeit genügte dem Gericht nicht. Die Folge: Der Kläger blieb auf den Kosten sitzen.
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