Ein freier Tag kann laut dem Urteil unter Umständen selbst dann verweigert werden, wenn es bisher gängige Praxis im Betrieb war, Mitarbeitern bei solchen Anlässen freizugeben. In dem Fall hatte ein Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst darauf geklagt, an seinem Geburtstag sowie an Weiberfastnacht und am Rosenmontag nachmittags freigestellt zu werden. Das war seinen Kollegen in der Vergangenheit gewährt worden. Die Frage war daher, ob der Arbeitnehmer sich auf eine betriebliche Übung berufen konnte und daher einen Anspruch auf die freie Zeit hatte.
Die Richter lehnten das jedoch ab. Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst müssten generell davon ausgehen, dass der Arbeitgeber nur Leistungen gewährt, zu denen er rechtlich verpflichtet ist. Beschäftigte könnten daher nicht darauf vertrauen, dass ihnen darüber hinausgehende Vergünstigungen unbefristet gewährt werden. Sie müssten vielmehr damit rechnen, dass der Arbeitgeber die bisherige Praxis in solchen Fällen ändert.