1887: Der Kreisausschuss
Anzeige
Für die allgemeine Landesverwaltung des Kreises zieht der Staat künftig den Landrat und den Kreisausschuss unmittelbar heran, ersteren als das allgemein zuständige Organ für die innere Verwaltung und als Aufsichtsbehörde, den Kreisausschuss als Verwaltungsausschussbehörde und als Verwaltungsgericht.
Alle Serienteile lesen Sie unter www.ku-rz.de/ak200
hilg