1887: Der Kreisausschuss

Am 30. Mai wird der Kreisausschuss als drittes Organ neben dem Landrat und dem Kreistag ins Leben gerufen. In der Kommunalverwaltung des Kreises ist der Kreistag das beschließende, der Kreisausschuss das ausführende Organ.

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Für die allgemeine Landesverwaltung des Kreises zieht der Staat künftig den Landrat und den Kreisausschuss unmittelbar heran, ersteren als das allgemein zuständige Organ für die innere Verwaltung und als Aufsichtsbehörde, den Kreisausschuss als Verwaltungsausschussbehörde und als Verwaltungsgericht.

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