Hintergrund: Der Mindestlohn

Der seit dem 1. Januar gültige Mindestlohn von 8,50 Euro ist für Vereine in drei Bereichen von besonderer Relevanz:

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Übungsleiter/Ehrenamtler: Das Gesetz findet hier keine Anwendung, weil unterstellt wird, dass die Tätigkeit in erster Linie den Vereinszweck fördert und nicht aus finanziellen Aspekten betrieben wird.

Amateursportler: Bei einer Aufwandsentschädigung von bis zu 200 Euro im Monat geht der Gesetzgeber nicht von einer „sozialversicherungsrechtlich relevanten Beschäftigung“ aus, auch hier steht die ehrenamtliche sportliche Betätigung im Vordergrund. Es muss kein Mindestlohn gezahlt werden.

Vertragsamateure: Hier liegt ein Beschäftigungsverhältnis vor, das der Versicherungspflicht unterliegt. Entsprechend gilt der Mindestlohn. Verstöße gegen das Gesetz können mit bis zu 500 000 Euro bestraft werden, zudem droht der Verlust der Gemeinnützigkeit.