SP-X/Düsseldorf. Zweifel an der Glaubwürdigkeit können bei einem Autodiebstahl den Versicherungsschutz kosten. Der Geschädigte kann dann dem Schaden sitzen bleiben, wie sich aus einem Urteil des Landgerichts Itzehoe ergibt. In dem verhandelten Fall hatte der – ehemalige Besitzer – eines Ford Mustang sein Auto der Versicherung als gestohlen gemeldet. Bei der obligatorischen Rücksendung der Fahrzeugschlüssel schickte er jedoch zunächst nur eine Kopie des Ersatzschlüssels mit, was dem Sachverständigen der Assekuranz auffiel. Auf Nachfrage erklärte der Mustang-Fahrer, sein Vater habe ohne sein Wissen aus Sentimentalität eine Kopie angefertigt, die er nur versehentlich eingeschickt habe.
Dass er anschließend den Originalschlüssel sendete, half ihm laut ARAG-Versicherung nicht mehr. Weil es außerdem Unstimmigkeiten bei den Aussagen zum Standort des Fahrzeugs gegeben hatte, zweifelten die Richter die Aufrichtigkeit des Mannes an. Und gestanden das auch der Versicherung zu, die die Begleichung des Schadens ablehnen durfte. (Az.: 3 O 133/21)