Mainz (dpa/lrs) – Bis zu rund 1.900 Häftlinge in Rheinland-Pfalz können bei der Bundestagswahl Ende Februar ihre Stimme abgeben. So viele Gefangene mit deutscher Staatsangehörigkeit, die mindestens 18 Jahre alt sind, waren es Ende Januar in den Justizvollzugseinrichtungen des Landes, wie das Justizministerium in Mainz der Deutschen Presse-Agentur mitteilte.
Insgesamt sind es in Rheinland-Pfalz laut dem Ministerium 2.985 Häftlinge in Justizvollzugs- sowie Jugendstrafanstalten (Stand: 17.1.2025). Darunter sind aber eben auch ausländische Menschen und Personen, die noch keine 18 Jahre alt sind. Wählen können Gefangene per Briefwahl, im offenen Vollzug ist gegebenenfalls auch eine Stimmabgabe in einem Wahllokal möglich, wie das Ministerium weiter erklärte.
Unterschiede bei passivem und aktivem Wahlrecht
Auch wenn jemand wegen eines Verbrechens verurteilt wird, hat er in der Regel weiter das aktive Wahlrecht. Verloren werden kann das aufgrund einer entsprechenden gerichtlichen Entscheidung bei bestimmten Taten für die Dauer von zwei bis fünf Jahren. Möglich ist das etwa bei Staatsschutzdelikten, also Taten, die sich gegen die Verfassung, den Bestand des Staates oder seine Sicherheit richten. In Rheinland-Pfalz ist dem Ministerium zufolge statistisch nicht erfasst, auf wie viele Gefangene das zutrifft.
Das passive Wahlrecht verliert eine Person für fünf Jahre, wenn sie wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird. Der- oder diejenige kann dann also in kein politisches Amt gewählt werden.
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