Saarbrücken (dpa/lrs) – Eine dreistellige Zahl an Gefangenen in saarländischen Justizvollzugsanstalten kann bei der Bundestagswahl wählen. Insgesamt 559 Häftlinge im Land haben eine deutsche Staatsangehörigkeit und sind mindestens 18 Jahre alt (Stichtag 28. Januar 2025), wie das Justizministerium in Saarbrücken der Deutschen Presse-Agentur mitteilte. Die Gesamtzahl der Häftlinge lag demnach bei 840, darunter sind auch ausländische Menschen sowie Personen, die noch keine 18 Jahre alt sind.
Auch wenn jemand wegen eines Verbrechens verurteilt wird, hat er in der Regel weiter das aktive Wahlrecht, darf also wählen. Verloren werden kann das aufgrund einer entsprechenden gerichtlichen Entscheidung bei bestimmten Taten für die Dauer von zwei bis fünf Jahren. Möglich ist das etwa bei Staatsschutzdelikten, also Taten, die sich gegen die Verfassung, den Bestand des Staates oder seine Sicherheit richten. Auf wieviele Gefangene das im Saarland zutrifft, ist nicht bekannt.
Das passive Wahlrecht verliert eine Person für fünf Jahre, wenn sie wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird. Der- oder diejenige kann dann also in kein politisches Amt gewählt werden.
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