Neu: Belege, etwa zu Arbeitsmitteln, Spenden, Versicherungsbeiträgen oder Krankheitskosten, müssen nur noch auf Nachfrage des Finanzamts vorgelegt werden. Aber aufgepasst: Die Belege sind bis zum Ablauf der Einspruchsfrist (ein Monat nach Erhalt des Steuerbescheids) aufzubewahren.
Denn das Finanzamt kann die Unterlagen im Bedarfsfall anfordern und prüfen, ob alle Angaben korrekt sind. Eine Besonderheit gilt bei Bescheinigungen für Spenden und Mitgliedsbeiträgen an als gemeinnützig anerkannte Vereine und Einrichtungen: Sie müssen bis zu einem Jahr nach Bekanntgabe des Bescheids aufbewahrt werden.
Vorsorge fürs Alter
Als Vorsorge fürs Alter können sich 2017 maximal 23.362 Euro für Alleinstehende (46.724 Euro für Paare) steuermindernd auswirken, allerdings – bedingt durch eine im Alterseinkünftegesetz verankerte Übergangsregelung – 2017 „nur“ in Höhe von 84 Prozent. Zu den absetzbaren Kosten zählen vor allem Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Basisrente (sogenannte „Rürup-Rente).
Rente und Steuer
Der steuerpflichtige Anteil der Rente steigt seit 2005: Für neue Rentenjahrgänge ab dem Jahr 2017 ist dieser von 72 auf 74 Prozent gestiegen. Somit bleiben 26 Prozent der vollen Bruttojahresrente steuerfrei. Bei Bestandsrenten bleibt es beim bereits festgesetzten steuerfreien Rentenanteil.
Krankheit und Steuer
Außergewöhnliche Belastungen wie etwa Krankheits- und Pflegekosten können nur steuermindernd berücksichtigt werden, wenn eine bestimmte Belastungsgrenze überschritten wird. Alles, was unter dieser Grenze liegt, gilt als zumutbare Ausgaben. Die Höhe dieser Grenze hat sich durch die Rechtsprechung aber zugunsten der Steuerbürger geändert. Beispiel: Verheiratete Eheleute mit zwei minderjährigen Kindern haben Einkünfte (in der Regel der Bruttoarbeitslohn abzüglich Werbungskosten wie Fahrtkosten und Arbeitsmittel) von 51.500 Euro. Die Zumutbarkeitsgrenze lag bisher bei 2060 Euro. Nach der neuen Berechnung liegt sie nun bei 1395 Euro. Bei selbst getragenen Krankheitskosten (Eigenanteil Arztrechnungen nach Abzug von Erstattungen, Fahrtkosten) von 3000 Euro machen sich nun 1605 Euro steuerlich bemerkbar (bisher 940 Euro), rechnet im Landesamt Sprecherin Wiebke Girolstein vor.
Fiskus mag Elster
Die elektronische Steuererklärung (Elster) wird bereits von 59 Prozent der Rheinland-Pfälzer genutzt – zur Freude vom Fiskus. Denn sie muss nur von Hand bearbeitet werden, wenn die Elektronik Angaben für nicht plausibel hält oder es um kompliziertere Rechtsfragen wie die doppelte Haushaltsführung geht. 8,2 Prozent der Einkommensteuerfälle können vollautomatisch bearbeitet werden. Die Pflicht, Computerprogramme zu nutzen, betrifft immer mehr Bürger. Befreit sind im Wesentlichen nur noch normale Arbeitnehmer und Rentner. Wer nebenbei noch Nebenerwerbslandwirt ist, freiberuflich arbeitet oder Solarstrom ins Netz einspeist, hat gewerbliche Einnahmen und muss auch die Gewinnermittlung elektronisch (EÜR) mitteilen.
Streitfall Arbeitszimmer
Nur Arbeitnehmer, die keinen Arbeitsplatz im Betrieb des Arbeitgebers haben (etwa Lehrer), können die Kosten fürs häusliche Arbeitszimmer bis zu maximal 1250 Euro als Werbungskosten geltend machen. Ein voller Abzug ist nur dann möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet (etwa Heimarbeit).