Frankenthal

Stichwort: Verminderte Schuldfähigkeit

Verminderte Schuldfähigkeit liegt vor, wenn bei einem Täter die Einsicht in sein Unrecht fehlt oder seine Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert ist.

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Frankenthal – Verminderte Schuldfähigkeit liegt vor, wenn bei einem Täter die Einsicht in sein Unrecht fehlt oder seine Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert ist.

Bei verminderter Schuldfähigkeit liegt das Strafmaß bei Mord zwischen drei bis 15 Jahren. Die Frage, wann eine Verminderung der Schuld oder gar eine Schuldunfähigkeit vorliegt, können Richter oft nur mit Hilfe von Experten klären. Während des Verfahrens bewertet ein psychiatrisches Gutachten, ob ein Täter vermindert schuldfähig ist.

Wenn das Gericht dem Gutachter folgt, kann es die Strafe abmildern. Geregelt ist die Frage der Schuld oder der verminderten Schuld in den Paragrafen 20 und 21 des Strafgesetzbuches.