So geht eine Ministeranklage

Eine Ministeranklage gehört im parlamentarischen Betrieb zu den ganz schweren Geschützen. Bedingung laut Landesverfassung:

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Ein Mitglied der Landesregierung hat „die Verfassung oder ein Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder die öffentliche Sicherheit und Wohlfahrt des Landes schuldhaft schwer gefährdet“.

Die Anklage muss von 30 Mitgliedern des Landtags schriftlich beantragt und dann mit verfassungsändernder Mehrheit beschlossen werden (Dreiviertel der Stimmen). Wird die Schuld eines Angeklagten festgestellt, muss er entlassen werden. Verhandelt wird vor dem Verfassungsgerichtshof. Eine mögliche Strafverfolgung findet getrennt von diesem Verfahren statt. (db)