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Mainz/Alzey

Privatfirma darf Abschiebehäftling bei Bewachung gar nicht festhalten

Private Sicherheitskräfte haben kein Recht, „unmittelbaren Zwang“, also Gewalt, anzuwenden, wenn keine konkrete Gefahrenlage besteht.
Private Sicherheitskräfte haben kein Recht, „unmittelbaren Zwang“, also Gewalt, anzuwenden, wenn keine konkrete Gefahrenlage besteht. Foto: dpa

Ein gefährlicher, mehrfach geflüchteter Mann soll abgeschoben werden. Überwacht wird er von einem privaten Sicherheitsdienst. Der Häftling kann fliehen. Jetzt wird bekannt: Die Mitarbeiter hätten ihn gar nicht festhalten dürfen.

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Der zur Bewachung eines gefährlichen Abschiebehäftlings eingesetzte private Sicherheitsdienst hätte den Mann bei seiner Flucht aus einer Klinik in Alzey nicht festhalten dürfen. Die Anwendung unmittelbaren Zwangs durch die Mitarbeiter der Firma sei ausgeschlossen, teilte das rheinland-pfälzische Integrationsministerium am Freitag auf Anfrage der Deutschen Presse-Agentur mit. „Der Sicherheitsdienst ist instruiert, ...