Haftung im öffentlichen Dienst nur bei grober Fahrlässigkeit
dpa/lrs
Angestellte des öffentlichen Dienstes haften bei einem Unfall mit einem Dienstfahrzeug nur bei grober Fahrlässigkeit. Das befand das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem am Mittwoch bekanntgewordenen Urteil. Es wies damit die Schadenersatzklage der Bundesrepublik gegen einen Bundeswehr- Angestellten ab. Der Zivil-Angestellte hatte beim Rückwärtsfahren einen Dienstwagen beschädigt. Die LAG-Richter hoben eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Mainz auf (Az.: 10 Sa 394/09).