Regelung zum Vorkaufsrecht einer Gemeinde

Bis zum 25. Februar 2015 musste der Rat in die Entscheidung einbezogen werden, ob für die Gemeinde ein Vorkaufsrecht besteht oder nicht. Danach wurde dieser Passus entsprechend der Musterhauptsatzung des Gemeinde- und Städtebunds in der Hauptsatzung der Gemeinde Gappenach nach einer Ratsentscheidung geändert.

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Die Problematik ist, dass eine Entscheidung zum Vorkaufsrecht der Gemeinde zügig ausgeführt werden muss, erklärt Thomas Häuser von der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld. Da eine schnelle Entscheidung durch den Rat nicht immer gewährleistet werden kann, änderte der Gemeinde- und Städtebund diese Regelung auf Empfehlung der Verwaltung in ihrer Musterhauptsatzung. Nun sieht die Satzung vor, dass der Bürgermeister im Benehmen mit dem Ersten Beigeordneten das Vorkaufsrecht ausüben kann. mkm