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Rheinland-Pfalz
Herr Giesen, wie bewerten Sie die Verschwiegenheitserklärungen im Dehoga?
Innerhalb des Dehoga und im Prozess der Willensbildung seiner Mitglieder kann es keinerlei Verpflichtung zur Verschwiegenheit geben. Entsprechende Erklärungen könnten allenfalls wirkliche Geschäftsgeheimnisse nach außen betreffen. Anderenfalls ist die Verschwiegenheit undemokratisch und damit sittenwidrig; sie ist rechtlich gesehen nichtig, also insgesamt unwirksam. ...
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