Die Bürgschaft für Flüchtlinge

In bestimmten Fällen muss in Deutschland für Flüchtlinge oder Ausländer gebürgt werden, damit diese in die Bundesrepublik kommen können. Die Bürgen geben dann eine sogenannte Verpflichtungserklärung ab.

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Dazu heißt es in Paragraf 68 des Aufenthaltsgesetzes: „Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen.“