Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts 2017 hat das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf beschlossen, der neben „männlich“ und „weiblich“ auch den Eintrag „divers“ vorsieht. Bis Ende 2018 muss die Gesetzesänderung in Kraft treten.
Was das Gesetz für den Eintrag ins Geburtenregister bedeutet: Wie das Standesamt Neuwied mitteilt, können Eltern bei neugeborenen Kindern, deren Geschlecht nicht bestimmbar ist, künftig wählen, ob die Bezeichnung des Geschlechts unterbleibt, oder ob die Eintragung „divers“ lauten soll. Bislang war hier nur eine Negativeintragung möglich.
Betroffene Personen, deren Geburt bereits beurkundet wurde und bei denen nach dem damals geltenden Recht die Geschlechtseintragung „männlich“ beziehungsweise „weiblich“ erfolgte, sollen ebenfalls die Möglichkeit erhalten, auf Antrag die Geschlechtsbezeichnung im Geburtenregister zu ändern. Auch neue Vornamen können bestimmt werden. Notwendig ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes, aus dem hervorgeht,dass es sich um eine Variante der Geschlechtsentwicklung handelt. Dies bedeutet gleichzeitig, dass sogenannte Transsexuelle von dem Gesetz nicht erfasst werden. Für diesen Personenkreis gilt laut Mitteilung des Neuwieder Standesamtes weiterhin das Transsexuellengesetz (TSG).
Bei intersexuellen Menschen sind Chromosomen, Hormone und Genitalien nicht eindeutig ausgeprägt. Sie haben männliche und weibliche Merkmale.
Kritik am Gesetz: Transsexuelle, die zwar eindeutige Geschlechtsmerkmale haben, sich aber dem anderen Geschlecht zugehörig fühlen, können keine Änderung ihres Personenstandes beantragen. Dieser Punkt wird wie auch das für Intersexuelle notwendige ärztliche Attest kritisiert. Mehrere Bundesländer, darunter auch Rheinland-Pfalz, fordern eine Nachbesserung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung. sim