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Straßenhaus

Enteignung: Krobb vermutet Retourkutsche

Von Robin Brand
Diese Weidefläche im Fockenbachtal befindet sich noch in Herbert Krobbs Besitz. Wird die Umgehung gebaut, wird sie möglicherweise als Ausgleichsfläche herhalten. Krobb vermutet reine Schikane, der LBM widerspricht.
Diese Weidefläche im Fockenbachtal befindet sich noch in Herbert Krobbs Besitz. Wird die Umgehung gebaut, wird sie möglicherweise als Ausgleichsfläche herhalten. Krobb vermutet reine Schikane, der LBM widerspricht. Foto: Robin Brand

Er ist einer der lautesten Widersacher der Umgehung Straßenhaus, und ausgerechnet er könnte dafür enteignet werden, sollte diese gebaut werden. Dass drei seiner Flächen im Fockenbachtal als Ausgleichsmaßnahmen für den Bau der Umgehung Straßenhaus herhalten sollen, bewertet Herbert Krobb als eine „Retourkutsche“ des Landesbetriebs Mobilität (LBM) für sein Engagement gegen die Umgehungsstraße. Der LBM widerspricht dieser Darstellung.

Lesezeit: 1 Minute
Seit Jahren engagiert sich Krobb gegen den Bau der Umgehung. Er ist Vorsitzender der BI „Zukunft für Straßenhaus“, tritt vehement für den Bau eines Tunnels anstelle der Umgehung ein – und könnte nun doppelt von der Realisation der Umgehung betroffen sein. Als Anwohner und Immobilieneigentümer entlang der geplanten Trasse und ...
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So läuft das Planfeststellungsverfahren

Derzeit befindet sich die Umgehung Straßenhaus im Planfeststellungsverfahren. Die Planfeststellung ist das übliche Baugenehmigungsverfahren für den Straßenbau. Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Mit dem Planfeststellungsbeschluss wird die Zulässigkeit des Straßenbauvorhabens festgestellt. Ob und wie eine Straße gebaut werden kann, richtet sich nach dem Planfeststellungsbeschluss. Die Planfeststellung ist in zwei Verfahrensabschnitte geteilt. Während der Phase der Anhörung werden die Pläne ausgelegt. Auf diese Weise kann jeder Bürger prüfen, ob er von einem Projekt in irgendeiner Weise betroffen sein könnte. Ist dies der Fall, kann er bis zu einer bestimmten Frist Einwendungen gegen das Projekt erheben. Diese können dann in einem Erörterungstermin diskutiert und besprochen werden. Anschließend stellt die Planfeststellungsbehörde im zweiten Verfahrensabschnitt – dem Beschlussverfahren – den Plan fest: Sie erlässt damit den Planfeststellungsbeschluss. Gegen diese Entscheidung können unter anderem Bürger, Gemeinden und anerkannte Naturschutzvereine Klage bei den zuständigen Gerichten erheben.

Quelle: LBM

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