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Freisen/Köln

Freisener Ex-Pfarrer muss vors Kirchengericht

Themenfoto: dpa​
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Gegen einen früheren Pfarrer der katholischen Pfarreiengemeinschaft Freisen-Oberkirchen wird ein Strafverfahren am kirchlichen Gericht des Erzbistums Köln eingeleitet. Das hat die Glaubenskongregation in Rom nach Prüfung der kirchenrechtlichen Voruntersuchung des Bistums Trier gegen den Priester mitgeteilt, wie auf der Internetseite des Bistums Trier zu lesen ist.

Lesezeit: 2 Minuten
Da der frühere Pfarrer die gegen ihn erhobenen Vorwürfe des sexuellen Missbrauchs Minderjähriger bestreitet, hat die Glaubenskongregation die Klärung in einem Gerichtsverfahren angeordnet. Es findet am kirchlichen Gericht des Erzbistums Köln statt, weil der Trierer Bischof Stephan Ackermann die Kongregation gebeten hatte, das Verfahren nicht innerhalb der Diözese Trier zu ...
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Verfahren in elf Schritten: So läuft ein Kirchenprozess ab

Der erste Schritt, der zu erfolgen hat, ist die Ernennung des sogenannten Kirchenanwaltes und die Bestellung des Gerichtshofes. Diesem muss der Kirchenanwalt, nachdem er die die Akten durchgearbeitet hat, in Schritt zwei die Anklageschrift vorlegen. Dann prüft der Vorsitzende des Gerichtshofes die Anklageschrift und verfügt deren Annahme oder Ablehnung (Schritt drei). Der Angeklagte wird förmlich geladen (vier) und aufgefordert, einen Verteidiger zu benennen, über dessen Zulassung dann zu entscheiden ist (fünf). Es folgt (sechs) die Beweisaufnahme, das heißt: Der Angeklagte und die Zeugen (vor allem: die geschädigten Personen) werden vom Gericht gehört. Dies geschieht nicht in einer Verhandlung, wie man sie aus dem staatlichen Prozess kennt, sondern nacheinander, ohne unmittelbare Konfrontation. Über die Anhörungen werden Protokolle angefertigt und zu den Akten genommen. Gegebenenfalls werden andere Beweismittel geprüft, auch Sachverständigengutachten, auch über die Glaub- haftigkeit der Geschädigten, sind möglich. Sind die Beweismöglichkeiten erschöpft, erfolgt die sogenannte Aktenoffenlegung“ (sieben) und der förmliche Abschluss der Beweisaufnahme (acht). Daran schließt sich die „Diskussion der Sache“ an (neun), das heißt: Kirchenanwalt und Anwalt des Beschuldigten legen Stellungnahmen vor, auf die beide einmal Erwiderungen schreiben können.

Dann kommt das Verfahren in die Urteilsphase (zehn): Jeder der drei Richter erhält die Akten und muss schriftlich sein Votum für die Urteilssitzung vorbereiten; das in dieser Sitzung nach Vortrag und Diskussion der Voten der einzelnen Richter gefällte Urteil muss ausgefertigt und durch Bekanntgabe an den Kirchenanwalt des erstinstanzlichen Gerichtes, den Kirchenanwalt bei der Glaubenskongregation in Rom und den Beklagten beziehungsweise dessen Anwalt mit Angabe der Rechtsmittel verkündigt werden. Es wird erst rechtskräftig (elf), wenn die Frist ohne Einlegung einer Berufung verstrichen ist. sib

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