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Zell/Koblenz

Nach Berufungsurteil: Zeller Schirmstreit ist beendet

Von David Ditzer
Symbolfoto.
Symbolfoto. Foto: Christoph Bröder

Der Rechtsstreit zwischen der Moselstadt und einem Winzer wegen eines Sturmschadens an einer Schirmanlage (Wert: rund 3300 Euro) auf dem Zeller Marktplatz kann nach 2,5 Jahren wohl endlich zu den Akten gelegt werden. Das Oberlandesgericht (OLG) in Koblenz stellt im Urteil zu dem entsprechenden Berufungsverfahren fest: Der beklagte Winzer muss der Stadt Zell keinen Schadensersatz zahlen. Damit widerspricht es der Auffassung des Landgerichts. Allerdings bekommt auch die Stadt Zell in einem für sie wichtigen Punkt Recht (siehe Zusatztext). Und das Urteil hat für künftige Nutzer der Marktschirme ebenfalls Konsequenzen.

Lesezeit: 2 Minuten
Darum geht es: Nach entsprechender Ausschreibung erhielt der beklagte Winzer im Sommer 2015 von der Stadt Zell den Auftrag, von Freitag, 21., bis Sonntag, 23. August, das Brunnenfest auf dem Marktplatz und in der angrenzenden Weinlounge auszurichten. Dafür sollte er – gegen ein Entgelt – die Lounge und den Marktplatz ...
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Teilerfolg für die Stadt Zell: Winzer hat keine finanziellen Ansprüche ihr gegenüber

Im Zeller Schirmstreit behauptete der beklagte Winzer vor Gericht, Stadtbürgermeister Hans Schwarz habe nach Ausschreibung über das Amtsblatt die Ausrichtung zweier aufeinanderfolgender Feste verbindlich zugesagt: des Brunnen- und des Federweißenfestes (9. bis 11. Oktober 2015).

Nach Entstehung des Schirmschadens habe man ihm die Ausrichtung des zweiten Festes, für das er schon Vorbereitungen getroffen habe, entzogen. So sei ihm ein Gewinnausfall von geschätzt 7000 Euro entstanden. In diesem Punkt teilt das Oberlandesgericht allerdings die Auffassung des Landgerichts: Der Beklagte hat keinen Anspruch auf Ersatz dieses angeblichen Schadens. Der Zeller Stadtbürgermeister Hans Schwarz und die Zeller Marketingbeauftragte hatten vor dem Landgericht klar ausgesagt, eine feste mündliche Zusage für die Ausrichtung beider Feste habe es nie gegeben. Dass gerichtlich klargestellt ist, dass gegenüber der Stadt kein Schadensersatzanspruch besteht, führt dazu, dass das OLG-Urteil „noch immer (überwiegend) positiv zu werten“ ist, teil Andreas Schorn, Büroleiter der VG Zell mit. dad
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