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Koblenz/Region

Koblenz und Region: Illegale Waffen besser sofort abgeben

Die eingesammelten illegalen Waffen werden im Auftrag der Waffenbehörde geschreddert und eingeschmolzen. Foto: Kreisverwaltung Mayen-Koblenz
Die eingesammelten illegalen Waffen werden im Auftrag der Waffenbehörde geschreddert und eingeschmolzen. Foto: Kreisverwaltung Mayen-Koblenz

Ob Erbstück, Dachbodenfund oder gar aus zweifelhafter Quelle erhalten: Wer eine illegale Waffe besitzt, macht sich strafbar. Doch noch bis Juli können Bürger Gewehre oder Pistolen, für die sie keine Genehmigung haben, loswerden – und das, ohne Konsequenzen befürchten zu müssen. Möglich macht das eine auf ein Jahr befristete Waffenamnestie, die im Rahmen einer Änderung des Waffengesetztes im Juli 2017 in Kraft getreten ist. Ziel der offiziell „Strafverzichtsregelung für den illegalen Besitz von Waffen und Munition“ genannten Amnestie ist es, die Zahl der gesetzwidrig zirkulierenden Waffen samt der notwendigen Patronen zu reduzieren. Gleichzeitig hebt das neue Gesetz die Sicherheitsstandards für die Aufbewahrung von Waffen und Munition an, damit weniger Waffen abhanden kommen. Hier die wichtigsten Fakten zur Umsetzung der Waffenamnestie in der Region:

Lesezeit: 3 Minuten
1 Wie wird die Amnestie genutzt und welche Waffen werden abgeben? Bei der Waffenbehörde der Stadt Koblenz sind seit Beginn der Amnestie im vergangenen Juli zwölf illegale Schusswaffen abgegeben worden, die nach Angaben der Stadt „total verrostet“ waren. Die Kreisverwaltung Mayen-Koblenz hat 31 nicht registrierte Waffen entgegengenommen, bei der Polizeidirektion ...
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Gesetzliche Regelung

Das sind die Bestimmungen der waffenrechtlichen Amnestie:

Das Waffengesetz sieht die zeitlich befristete Möglichkeit vor, den unerlaubten Besitz von Waffen aufzugeben, ohne sich hierdurch wegen unerlaubten Erwerbs, unerlaubten Besitzes oder unerlaubten Verbringens strafbar zu machen. In Erweiterung früherer Strafverzichtsregelungen gilt dies derzeit auch für Munition. Der Transport der Waffe oder Munition zur Übergabe an die zuständige Behörde ist danach ebenso straffrei, sofern er auf direktem Weg erfolgt.

Die Regelung richtet sich an alle Personen, die am 6. Juli 2017 unerlaubt, das heißt ohne die erforderliche Erlaubnis, eine Waffe oder Munition besessen haben. Dies gilt auch für Personen, die den unerlaubten Besitz auf illegale Weise begründet haben. Vor allem soll die Strafverzichtsregelung jedoch denjenigen zugutekommen, die auf legale Weise, beispielsweise infolge eines Erbfalls oder Fundes, unerlaubt in den Besitz einer Waffe oder von Munition gelangt sind. Sie können sich nun eines solchen Gegenstandes entledigen, ohne strafrechtliche Konsequenzen fürchten zu müssen. Für einen wirksamen Strafverzicht muss der Besitzer die Waffe oder Munition bis spätestens 1. Juli 2018 an die örtlich zuständige Stelle wie Waffenbehörde oder Polizeidienststelle übergeben. kde

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