In der geänderten Verordnung zur Durchführung des rheinland-pfälzischen Ladenöffnungsgesetzes vom 20. Januar 2017 heißt es wörtlich: „An Schiffsanlegestellen ist in einem Umkreis bis 200 Meter an der jeweiligen Uferseite während der Tage von Schiffslinienverkehr oder dem An- und Ablegen von Flusskreuzfahrtschiffen die Offenhaltung von Verkaufsstellen für die Abgabe von Reisebedarf zulässig.“
In der alten Fassung war nur in einem Umkreis von 100 Metern von Schiffsanlegestellen eine Öffnung der Geschäfte auch an Sonntagen zulässig. Zum Reisebedarf im Sinne dieses Gesetzes zählen Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Blumen, Reisetoilettenartikel, Bild- und Tonträger, Bedarf für Reiseapotheken, Reiseandenken, Spielzeug von geringerem Wert, Lebens- und Genussmittel in kleineren Mengen,ausländische Geldsorten sowie „vergleichbare den Bedürfnissen von Reisenden entsprechende Waren“. ww