Bad Kreuznach. Was ist erlaubt beim Betreten verlassener Orte? Der Strafverteidiger Professor Dr. Hanno Kämpf weiß: Maßgeblich für das Betreten von bebautem fremden Grund und Boden ist Paragraf 123 Strafgesetzbuch, der die Voraussetzungen des Hausfriedensbruchs regelt.
Strafbar macht sich danach derjenige, der in die Wohnung, die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen widerrechtlich eindringt. Bei Lost-Places-Fotografie scheidet daher ein Eindringen in Wohnung oder Geschäftsräume aus – es wohnt oder arbeitet dort niemand. Es geht also rein um das befriedete Besitztum eines anderen. Wenn es um ein Grundstück geht, das in äußerlich erkennbarer Weise gegen Betreten durch zusammenhängende Schutzwehren (Zäune, Mauern, Hecken) gesichert ist, gilt: Finger weg! Wenn diese Abgrenzung verfallen und weit offen ist, ist es unproblematischer. Eine Verbotstafel oder ein Flatterband genügen nicht, um Fotografen ernstlich in Schwierigkeiten zu bringen. So viel zum Grundstück.
Wer in ein verlassenes Haus einsteigt, der ist jedoch klar dran – wenn er denn erwischt wird und der Inhaber des Hausrechts Strafantrag stellt. Und wenn er erwischt wird, aber nichts zerstört hat, dürfte die Strafe eher gering ausfallen. Offene Autos, die im Feld stehen, und stillgelegte, nicht eingefriedete Bahnstrecken sind unproblematisch. Offene, ungenutzte militärische Anlagen sind ebenfalls nicht geschützt. Am besten ist jedoch immer eine Einwilligung des jeweiligen Hausrechtsinhabers ... stb