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Bettendorf

Verkehr auf K50: Wird Bettendorf zum Bauherrn eines Kreisels?

Von Cordula Sailer
Laut einer Landesrichtlinie reichen die gemessenen Geschwindigkeiten in Bettendorf nicht aus, um eine Verkehrsberuhigung an den Ortseingängen zu schaffen. Einen Kreisel an der Kreuzung der K 50 mit der Schul- und Gillwiese könnte die Ortsgemeinde wohl auch selbst realisieren.  Foto: Archiv/Sailer
Laut einer Landesrichtlinie reichen die gemessenen Geschwindigkeiten in Bettendorf nicht aus, um eine Verkehrsberuhigung an den Ortseingängen zu schaffen. Einen Kreisel an der Kreuzung der K 50 mit der Schul- und Gillwiese könnte die Ortsgemeinde wohl auch selbst realisieren. Foto: Archiv/Sailer

Ihrem großen Ziel, eine Verkehrsberuhigung für die Ortsdurchfahrt zu bekommen, ist die Gemeinde Bettendorf noch nicht näher gerückt. Ein positives Signal dazu hatte sich Bürgermeister Arnd Witzky beim jüngsten Gespräch mit Vertretern des Landesbetriebs Mobilität (LBM) Diez, dem Kreis sowie den VG-Werken erhofft. Doch dem war nicht so. Dabei könnte alles so einfach sein, würde Bettendorf schon zum etwa sechs Kilometer entfernten Hessen gehören – glaubt so mancher Bürger. Prüfen soll das nun das Bundesverkehrsministerium.

Lesezeit: 5 Minuten
In dem Gespräch mit LBM, Landkreis und VG-Werken ging es zunächst um die Abstimmung von Sanierungsarbeiten: Die Verbandsgemeindewerke planen, in der Straße Brandholz sowie einem Teil der Nastätter und Miehlener Straße die Kanal- und Wasserleitungen neu zu machen. Wird die Ortsdurchfahrt ohnehin in großen Teilen aufgerissen, sieht die Gemeinde eine ...
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Gesetzesänderung schafft neue Möglichkeiten für Tempolimits

Vor einer Gesetzesänderung Ende 2016 waren Geschwindigkeitsbeschränkungen auf weniger als 50 km/h laut Straßenverkehrsordnung (StVO) nur bei einer besonderen qualifizierten Gefahrenlage zulässig.

Wie das hessische Verkehrsministerium erklärt, bestand daneben die Möglichkeit, in Gebieten mit hohem Radfahrer- und Fußgängeraufkommen ganze Tempo-30-Zonen auszuweisen; diese dürfen jedoch in der Regel keine Vorfahrtsstraßen sowie Straßen des überörtlichen Verkehrs – also Bundes-, Landes- und Kreisstraßen erfassen.

Durch die Änderung des Paragrafen 45 Absatz 9 der StVO erhalten die zuständigen Straßenverkehrsbehörden nun die Möglichkeit, ohne den Nachweis einer qualifizierten Gefahrenlage im unmittelbaren Bereich von schutzbedürftigen Einrichtungen wie Kindergärten, Schulen oder Pflegeheimen an Straßen des überörtlichen Verkehrs oder auf weiteren Vorfahrtstraßen Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Verkehrssicherheitsgründen anzuordnen.

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