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Koblenz/St

Urteil ist rechtskräftig: Bahn muss Hausbesitzerin Mehrkosten für Schallschutzfenster zahlen

Von Andreas Jöckel
Laut Gerichtsurteil muss sich die Bahn an gültige Lärmschutzgrenzen halten und kann sich nicht einfach auf einen Bestandsschutz für Schienenstrecken berufen. Entstehen Hausbesitzern Mehrkosten für Schallschutzfenster, um diese Grenzen einzuhalten, muss die Bahn diese zahlen. 
Laut Gerichtsurteil muss sich die Bahn an gültige Lärmschutzgrenzen halten und kann sich nicht einfach auf einen Bestandsschutz für Schienenstrecken berufen. Entstehen Hausbesitzern Mehrkosten für Schallschutzfenster, um diese Grenzen einzuhalten, muss die Bahn diese zahlen.  Foto: Rüdiger Mosler

Goarshausen. Die Bahn AG muss der Besitzerin eines Hauses in St. Goarshausen die Mehrkosten für den Einbau von Schallschutzfenstern bezahlen. Mit einer Berufung wäre die Bahn gescheitert. Denn das Landgericht Koblenz konnte keine Verfahrensfehler bei der Entscheidung des Amtsgerichts St. Goar erkennen. Deshalb einigten sich die Prozessbeteiligten auf einen Vergleich.

Lesezeit: 3 Minuten
Das Urteil, das der Vorsitzende Richter am St. Goarer Amtsgericht, Klaus Behrendt, im September 2016 verkündet hatte, gilt damit beispielhaft für das ganze Mittelrheintal. Denn die Bahn kann sich nicht einfach auf den Bestandsschutz von Schienenstrecken berufen, sondern muss sich an die Lärmgrenzen im Bundesemissionsschutzgesetz halten und gegebenenfalls Mehrkosten für ...
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Zumutbarkeitsgrenze

Für die Bewertung von Schall als Lärm gibt es mehrere Möglichkeiten. Durchgesetzt hat sich in Deutschland als Maßeinheit das dB(A) für den Schalldruckpegel, wobei versucht wird, mittels technischer Einrichtungen die Empfindlichkeit des menschlichen Ohres bei bestimmten Tonhöhen zu berücksichtigen. Neben dem Schalldruckpegel sind die Dauer des Geräuschs, die Tageszeit, die Frequenzzusammensetzung und die Häufigkeit bedeutend.

Laut Bundesemissionsschutzgesetz liegt die Zumutbarkeitsgrenze bei 60 db(A) in Kern-, Dorf- und Mischgebieten.
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