Das Bestattungsgesetz
Nach Paragraf 8 (Absatz 2) des Bestattungsgesetzes von Rheinland-Pfalz muss jede Leiche bestattet werden. Für die Erfüllung der Verpflichtungen ist grundsätzlich der Erbe verantwortlich. Soweit ein Erbe nicht rechtzeitig zu ermitteln ist, oder aus anderen Gründen nicht oder nicht rechtzeitig in Anspruch genommen werden kann, sind Ehegatten, Lebenspartner, Kinder, Eltern, sonstige Sorgeberechtigte, Geschwister, Großeltern oder Enkelkinder verantwortlich, sofern sie voll geschäftsfähig sind.
Kann eine verantwortliche Person nicht oder nicht rechtzeitig ermittelt werden, ordnet das Ordnungsamt die Bestattung an. Die Verwaltung trägt dann (zunächst) auch die Kosten. Sofern später eine verantwortliche Person ermittelt werden kann, ist ein Kostenersatz zu prüfen.