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Zwangspause beendet: Musikvereine dürfen unter Auflagen wieder Proben

Von Hans-Peter Metternich
Unter strengen Auflagen und nur im Freien dürfen Musikvereine ihren Probenbetrieb wieder aufnehmen. Die Maxsainer Blaskapelle hat diese Möglichkeit an der Heidehalle zu einer ersten Probe nach Corona genutzt. Dirigent Christoph Zirfas hatte im wahrsten Sinn des Wortes alle Hände voll zu tun.
Unter strengen Auflagen und nur im Freien dürfen Musikvereine ihren Probenbetrieb wieder aufnehmen. Die Maxsainer Blaskapelle hat diese Möglichkeit an der Heidehalle zu einer ersten Probe nach Corona genutzt. Dirigent Christoph Zirfas hatte im wahrsten Sinn des Wortes alle Hände voll zu tun. Foto: Hans-Peter Metternich

Gute Nachrichten für alle Musikvereine: Ab sofort sind Proben im Freien unter Einhaltung der Vorgaben der achten Corona-Verordnung Rheinland-Pfalz gestattet. Der Kreismusikverband Westerwald hat seinen Mitgliedsvereinen eine Handlungsempfehlung und das zugehörige Hygienekonzept zukommen lassen.

Lesezeit: 2 Minuten
„Wir freuen uns, dass es nach der Zwangspause – wenn auch unter strengen Auflagen – wieder losgehen kann.“ Diese freudige Mitteilung hat der Kreismusikverband Westerwald allen Mitgliedsvereinen am Donnerstag vor Pfingsten gemacht. Kreisjugendmusikleiter Christoph Zirfas und der Ehrungsbeauftragte Josef Görg-Reifenberg haben diese Handlungsempfehlung verfasst und öffentlich gemacht. „Die zuständigen Stellen haben ...
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Grünes Licht von der Kreisverwaltung

Die Kreisverwaltung hat die Genehmigung zum Probenbetrieb der Musikvereine erteilt. Die erste Kreisbeigeordnete Gabi Wieland schrieb an den Kreismusikverband Westerwald.

In der beigefügten achten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz heißt es:

Ein "Probebetrieb auch der Breiten- und Laienkultur ist im Freien unter Einhaltung der sonstigen Vorgaben dieser Verordnung zulässig; es gilt insbesondere das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 1 Satz 3. Bei Proben in atmungsaktiven Fächern ist der Mindestabstand zwischen Personen zu vergrößern. Der Einsatz eines Chores oder anderer Tätigkeiten, die wegen besonderer körperlicher Anstrengung zu verstärktem Aerosolausstoß führen, sind untersagt. Das bedeutet, dass Musikvereine im Freien Proben durchführen können, sofern sie den erhöhten Mindestabstand von drei Metern einhalten, nicht gesungen wird und die übrigen Vorgaben – vor allem durchgängig 1,5 Meter Abstand auch auf dem Weg zur Probenfläche, Mundschutz bis zum Probenplatz, keine Bewirtung, keine Zuhörer – eingehalten werden.“ hpm

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