Kommentar: Private Schulen können von Vorgaben abweichen

Redaktion Montabaur Foto: Jens Weber

Die Corona-Bekämpfungsverordnung nennt in Paragraf 12 die aktuell geltenden Regelungen für Schulen. Hier ist auch geregelt, dass auf den Präsenzunterricht verzichtet werden kann, die Schulen aber ihren Bildungs- und Erziehungsauftrag in häuslicher Arbeit, sprich Fernunterricht, erfüllen.

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„Grundsätzlich gilt, dass Abweichungen von den in Absatz 1 genannten Vorgaben für Schulen in freier Trägerschaft möglich sind; sie bedürfen der Zustimmung der Schulbehörde“, informiert die Sprecherin des rheinland-pfälzischen Bildungsministeriums, Sabine Schmidt.