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Rhein-Lahn

Warum Teilen der Totenasche verboten ist: Experte zur Rechtslage bei Gedenkstücken

Von Markus Eschenauer
In Deutschland gibt es eine Bestattungspflicht. Das gilt auch nach einer Einäscherung. Verstorbene müssen beerdigt erden. Deshalb darf eine Urne auch nicht mit nach Hause genommen werden. Das Teilen der Asche ist gesetzlich ebenfalls nicht erlaubt.  Foto: Markus Eschenauer
In Deutschland gibt es eine Bestattungspflicht. Das gilt auch nach einer Einäscherung. Verstorbene müssen beerdigt erden. Deshalb darf eine Urne auch nicht mit nach Hause genommen werden. Das Teilen der Asche ist gesetzlich ebenfalls nicht erlaubt. Foto: Markus Eschenauer

Fingerabdrücke sind kein Problem. Auch gegen Totenmasken spricht nichts. Das sind nur zwei rechtlich bedenkenlose Beispiele, mit denen die Erinnerung an einen verstorbenen Angehörigen wach gehalten werden kann. Bei Gedenksteinen, in die Asche eingelassen werden kann, ist die Lage hingegen eine andere – obwohl auch im Rhein-Lahn-Kreis mit solchen Produkten geworben wird.

Lesezeit: 2 Minuten
Auf einen Artikel zu dem Thema in unserer Zeitung gab es zum Teil recht heftige Reaktionen aus der Branche. Tenor: Die Asche müsse komplett der Bestattung zugefügt werden. Alles andere sei in Deutschland strafbar. Hermann Hubing ist Geschäftsführer des Deutschen Instituts für Bestattungskultur. Er kennt sich aus. „Die Teilung der Totenasche ...
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Weitere Entwicklungen in der Branche

Hermann Hubing, Geschäftsführer des Deutschen Instituts für Bestattungskultur, beobachtet auch andere Entwicklungen in der Branche. So sei beispielsweise auffällig, dass die Tendenz zu anonymen Grabfeldern wieder abnehme.

Außerdem, so der Experte, seien immer mehr Themenbestattungen zu beobachten und gleichzeitig auch immer mehr Bestattungen ohne anschließende Grabpflege, weil Angehörige weiter weg wohnen und sich deshalb nicht kümmern können.

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