Betriebe, die bis 30. September Kurzarbeit einführen, können die erleichterten Zugangsbedingungen zum Kurzarbeitergeld weiter in Anspruch nehmen.
Wenn man erst vorher Kurzarbeit im Betrieb hatte, muss dazwischen eine dreimonatige Unterbrechung liegen.
Bisher war geplant, dass die erleichterten Bedingungen am 31. Juni auslaufen. Ein Betrieb kann demnach Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind; normalerweise sind es 30 Prozent.
Minusstunden müssen vor der Gewährung von Kurzarbeitergeld keine aufgebaut werden. Auch Leiharbeitskräfte können Kurzarbeitergeld bekommen.
Nicht verlängert wurde die Anmeldefrist für die coronabedingte Erhöhung des Kurzarbeitergeldes. Wer bereits für spätestens März 2021 erstmals Kurzarbeitergeld bekommen hat, für den wird bis 31. Dezember das Geld auf bis zu 87 Prozent des Nettolohns aufgestockt.
Neu ist der Anreiz für Firmen, Mitarbeiter aus der Kurzarbeit zurückholen oder neu einzustellen. Dafür soll es eine „Restart-Prämie“ als Zuschuss zu den dadurch steigenden Personalkosten geben. Die Idee: Gastronomen zum Beispiel sollen wieder Leute einstellen und damit auch mehr Umsatz machen können. Die Höhe des Zuschusses ist gestaffelt und nimmt bis September ab.
Auch die Hilfen für Soloselbstständige werden verlängert und aufgestockt. Konkret erhöht sich laut Ministerien die Neustarthilfe von derzeit bis zu 7500 Euro auf bis zu 12.000 Euro für die ersten drei Quartale 2021.