Laut Strafgesetzbuch handelt es sich bei einer Bedrohung und die tatsächliche oder vorgetäuschte Möglichkeit, dass eine Tat gegen eine Person oder gegen eine Sache von hohem Wert begangen wird.
Im Rahmen des Gesetzespakets gegen Hass und Hetze vom Juni vergangenen Jahres wurden auch die Bestimmungen zu diesem Straftatbestand weiter überarbeitet. Demnach war laut Bundesjustizministerium bis dahin nur die Bedrohung mit einem Verbrechen – wie zum Beispiel einer Morddrohung – strafbar.
Nun sind unter anderem noch Androhungen von Taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen die bereits erwähnten Sachen von bedeutendem Wert hinzugekommen. Die mögliche Freiheitsstrafe wurde von bis zu einem Jahr auf nun maximal drei Jahre hochgesetzt. joa