Das Bundesgesundheitsministerium hat nach der Ergänzung des Infektionsschutzgesetzes im November im Bundestag in einer Verordnung die Reihenfolge für die Schutzimpfung gegen das Coronavirus festgelegt. Geregelt wird dies in einer Prioritätenliste mit drei Gruppen.
In der ersten Gruppe (höchste Priorität) sind alle über 80-jährigen Bürger sowie alle Personen, die in stationären Einrichtungen für ältere oder pflegebedürftige Menschen behandelt, betreut oder gepflegt werden oder dort beschäftigt sind. Auch Pflegekräfte von ambulanten Pflegediensten gehören in diese Gruppe. Dazu kommen Mitarbeiter in medizinischen Einrichtungen wie Kliniken, Rettungsdiensten oder Impfzentren, die einem höheren Infektionsrisiko ausgesetzt sind.
In der zweiten Gruppe (hohe Priorität) finden sich alle über 70-Jährigen sowie Personen mit Behinderungen oder Vorerkrankungen, die bei einer Infektion besonders gefährdet wären und Kontaktpersonen von Schwangeren. Zur Gruppe zählen unter anderem auch Betreuer von geistig behinderten Menschen, Personal medizinischer Einrichtungen, Mitarbeiter im öffentlichen Gesundheitsdienst und Polizisten, die ein erhöhtes Infektionsrisiko haben.
In die dritte Gruppe (erhöhtes Risiko) fallen alle über 60-Jährigen und Personen mit Vorerkrankungen wie Asthma oder COPD. Auch die weiteren Beschäftigten in medizinischen Einrichtungen, Apotheken und weiteren systemrelevanten Bereichen sind dort aufgelistet. Dazu kommen Personen in relevanter Position in Regierungen, Verwaltungen und den Verfassungsorganen, in Streitkräften, bei Polizei und Feuerwehr, im Katastrophenschutz und THW sowie der Justiz.