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Rhein-Lahn

Streit um Fällungen: Arbeiten sorgen immer wieder für Diskussionen – Experte erklärt die Gründe

Von Thorsten Stötzer
Ein Hubsteiger ist nötig, um die Platane in Kamp von der Krone her zu stutzen.
Ein Hubsteiger ist nötig, um die Platane in Kamp von der Krone her zu stutzen. Foto: thorsten stötzer

Wenn Bäume gefällt werden müssen, dann sorgt das immer wieder für aufgeregte Diskussionen. Bäume verdienen es ganz ohne Zweifel, geschützt zu werden. Dass Fällungen aber manchmal unausweichlich sind, zeigt ein Beispiel aus Kamp-Bornhofen.

Lesezeit: 3 Minuten
Ein Stück Holz poltert über ein Mäuerchen auf den Bürgersteig, auf dem sich bereits ein Teppich aus vertrockneten Blütenständen und Sägemehl gebildet hat. Alle diese Reste stammen von einer mächtigen Platane, die mittlerweile nur noch ein Torso ist, aber immer noch starke Arme in den klaren Winterhimmel an der wegen ...
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Rückschnitt ist bald tabu

Beim Rückschnitt von Bäumen und Gebüschen müssen Gartenfreunde die gesetzlichen Regelungen beachten. Darauf weist die Untere Naturschutzbehörde des Rhein-Lahn-Kreises in einer Pressemitteilung hin. Sie empfiehlt, während der Brut- und Aufzuchtzeit generell auf Gehölzrückschnittmaßnahmen und Gehölzbeseitigungen zu verzichten und planbare Maßnahmen in die Zeit vom 1. Oktober bis 28. Februar zu legen. Nach dem Bundesnaturschutzgesetz ist es nämlich verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes stehen, sowie Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen.

Ausnahmen sind gärtnerisch genutzte Grundflächen (Gärtnereien, Vorgärten und Parkanlagen) sowie Innen- und Siedlungsbereiche. Dort darf man auch im geschützten Zeitraum schonende Form- und Pflegeschnitte durchführen. Auch gilt das Verbot nicht für Maßnahmen, die die Verkehrssicherheit gewährleisten. Unabhängig von den Schonzeiten sind bei allen Gehölzarbeiten die artenschutzrechtlichen Vorschriften zum Schutz von Tieren zu beachten. Zwischen Anfang März und Ende September ist davon auszugehen, dass durch Gehölzarbeiten insbesondere Vögel in ihrem Brutgeschäft gestört werden können – ein Verstoß gegen das Bundesnaturschutzgesetz. Ein solcher Verstoß könne die Einleitung eines Strafverfahrens nach sich ziehen, so die Mitteilung der Kreisverwaltung.

Auskünfte im Einzelfall geben Manfred Hübner, Telefon 02603/972.370, Michael Kießling, Telefon 02603/972.269, und Helmut Meier, Telefon 02603/972.268.

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