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Koblenz/Horn

Verwaltungsgericht Koblenz: Horner Windräder sind rechtswidrig

Von Volker Boch
Das Verwaltungsgericht Koblenz bewertet die Genehmigung dieser beiden 230 Meter hohen Horner Anlagen als rechtswidrig. Im Genehmigungsverfahren wurden demnach artenschutzrechtliche Fehler begangen. Foto: Werner Dupuis
Das Verwaltungsgericht Koblenz bewertet die Genehmigung dieser beiden 230 Meter hohen Horner Anlagen als rechtswidrig. Im Genehmigungsverfahren wurden demnach artenschutzrechtliche Fehler begangen. Foto: Werner Dupuis

Im jahrelangen Streit um zwei Windräder, die im März 2018 in Horn in Betrieb genommen wurden, hat das Verwaltungsgericht Koblenz ein Urteil gesprochen: Die von der Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück erteilte Genehmigung ist rechtswidrig. Damit gab das Gericht einer Klage des Naturschutzbundes (NABU) Rheinland-Pfalz gegen den Rhein-Hunsrück-Kreis statt.

Lesezeit: 3 Minuten
„Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 29. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Februar 2018 und in der Fassung des Änderungsbescheides vom 18. Januar 2018 wird aufgehoben“, erklärt das Gericht in dem am 11. April gefällten und vergangene Woche bekannt gemachten Urteil. Bereits am 5. September 2011 hatte das ...
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„Gutachten rein formalistisch betrachtet“: Kreisverwaltung sieht zunächst keinen Grund für Änderung der Genehmigungspraxis

Simmern. Nach der Veröffentlichung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz hat unsere Redaktion eine Anfrage an die Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück gestellt. Diese Anfrage bezieht sich auch auf die Auswirkungen des Urteils auf die allgemeine Genehmigungspraxis der Verwaltung. Hier die Fragen und Antworten:

Wie bewertet die Kreisverwaltung (KV) das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz?

Mit diesem Urteil führt die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz seine eingeschlagene Rechtsprechung im Hinblick auf Windenergieanlagen fort. Das Gericht hat zum Ausdruck gebracht, dass die vorzulegenden Gutachten rein formalistisch betrachtet werden müssen. Tatsächliche Erkenntnisse der Kreisverwaltung wurden nicht mit einbezogen.

Im Laufe des Verfahrens wurde der angedachte Standort der WKA in Horn insbesondere aus naturschutzfachlichen Gründen sehr deutlich kritisiert. Hält die KV an Ihrer bisherigen Auffassung fest, dass die dem Genehmigungsbescheid zugrunde liegenden naturschutzfachlichen Gutachten/Bewertungen ausreichend waren bzw. dem Methodenstandard genügten?

Der Beginn dieses Genehmigungsverfahrens lag bereits im Jahr 2011. Im Laufe der Jahre wurden die Anforderungen an die vorzulegenden Unterlagen immer an die jeweils geltenden Empfehlungen und Leitfäden, z. B. den Naturschutzfachlichen Rahmen zum Ausbau der Windenergienutzung in Rheinland-Pfalz (2012), die Abstandsempfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Staatlichen Vogelschutzwarten (2015) oder die Hinweise für die Beurteilung der Zulässigkeit der Errichtung von Windenergieanlagen in Rheinland-Pfalz (2013) angepasst.

Aus welchem Grund wurde auf die Erstellung einer Raumnutzungsanalyse beim Schwarzstorch im Genehmigungsverfahren verzichtet?

Eine Raumnutzungsanalyse für den Schwarzstorch lag aus dem Jahr 2014 vor; sie hat Eingang in das Avifaunistische Gutachten gefunden. 2015 hat sich dieser beringte Schwarzstorch in Maisborn niedergelassen und horstet seitdem dort.

Welche Folgen hat das Urteil für die weitere fachliche Arbeit der KV als Genehmigungsbehörde?

Zunächst bleibt die Rechtskraft des Urteils abzuwarten. Sobald diese eingetreten ist, werden wir die Rechtsgrundsätze der Entscheidung umsetzen.

Hat die KV aktuelle Erkenntnisse über die Horstsituation bzgl. Rotmilan und Schwarzstorch im Umfeld der genehmigten Anlagen in Horn nach deren Errichtung, konkret: 1500-Meter-Radius Rotmilan sowie 3000-Meter-Radius Schwarzstorch? Wurden seit der Errichtung Daten erhoben? Falls ja, in welchem Umfang und Zeitraum sowie mit welchen Erkenntnissen?

Die erfassten Rotmilanstandorte sind alle beibehalten worden trotz Inbetriebnahme der Anlagen im März 2018; ständige eigene Beobachtungen der Unteren Naturschutzbehörde haben ergeben, dass die angelegten Ablenkungsflächen angenommen werden. Der Schwarzstorch verbleibt offensichtlich standorttreu in Maisborn.

Welche Auswirkungen hat das Urteil für die Genehmigung und für den weiteren Betrieb der Anlagen in Horn?

Die Kreisverwaltung geht davon aus, dass der Betreiber die Zulassung der Berufung beantragen wird, sodass das Urteil noch nicht rechtskräftig wäre. Von daher bestehen diesseits noch keine Handlungsmöglichkeiten.

Wird die beklagte KV die Zulassung der Berufung beim OVG beantragen?

Diese Entscheidung ist noch nicht getroffen. vb

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