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Cochem-Zell

Nach „Bienenstich“-Urteil von Cochem: Wann muss der Lehrer einen Arzt holen?

Von Kathrin Hohberger
Unfälle passieren, auch in der Schule. Aber was dürfen Lehrer – und was dürfen sie nicht? Das Thema Aufsichtspflicht und Erste Hilfe ist komplex. Lehrkräfte sichern sich daher nach allen Seiten ab. 
Unfälle passieren, auch in der Schule. Aber was dürfen Lehrer – und was dürfen sie nicht? Das Thema Aufsichtspflicht und Erste Hilfe ist komplex. Lehrkräfte sichern sich daher nach allen Seiten ab.  Foto: Adobe Stock/Frank Schiffer

Wie sollten Lehrer einen Insektenstich bei einem Schüler behandeln? Ein Verfahren am Amtsgericht Cochem zeigte, dass dabei sehr viel schiefgehen kann. Richter Gerald Michel stellte den Angeklagten mehrmals die Frage: „Gibt es bei Ihnen keine Richtlinie?“ Nein, lautete die Antwort. Und tatsächlich: Das Thema Aufsichtspflicht ist komplex.

Lesezeit: 3 Minuten
Lehrer übernehmen eine große Verantwortung bei Ausflügen oder Klassenfahrten. Daher ist es besonders wichtig, im Notfall besonnen zu handeln. Burkhard Karrenbrock, Schulleiter der IGS in Zell, sagt dazu überspitzt: „Wir stehen da mit einem halben Bein im Gefängnis.“ Denn verletzt sich ein Kind bei einer Schulfahrt, muss geklärt werden, ob ...
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So sind Schüler in Rheinland-Pfalz versichert

Alle Schüler in Rheinland-Pfalz sind über das Land automatisch bei der Unfallkasse mit Sitz in Andernach versichert. Geschieht also auf dem Schulweg oder auf dem Pausenhof sowie bei Schulveranstaltungen (dazu zählen auch Ausflüge und Klassenfahrten) ein Unfall, trägt die Unfallkasse die Kosten der medizinischen Behandlung. In ganz dramatischen Fällen wird auch eine lebenslange Rente gezahlt.

Lehrkräfte unterliegen generell einer eingeschränkten Haftung. Haben sie sich richtig verhalten, ihre Aufsichtspflicht also eingehalten, aber ein Schüler kommt trotzdem zu Schaden, haben sie zivilrechtlich nichts zu befürchten, zum Beispiel bei einer Klage auf Schadensersatz. Wenn sie den Unfall allerdings wissentlich herbeigeführt haben, erlischt die Einschränkung. In einer Verwaltungsvorschrift des Landes steht dazu: „Mitschüler und Aufsichtführende haften der oder dem Geschädigten gegenüber nur bei vorsätzlichem Verhalten. Der Unfallversicherungsträger kann bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten bei diesen Rückgriff nehmen.“ Die Unfallkasse übernimmt also zunächst die Behandlungskosten, kann diese aber bei Vorsatz zurückfordern. hoh

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