Wie die gesetzliche Lage aussieht, darüber hat die RZ mit Volker Daiss, Geschäftsführer der Gewerkschaft Nahrung – Genuss – Gaststätten für die Region Mittelrhein, gesprochen.
„Erhält ein Mitarbeiter neben dem Rechnungsbetrag noch ein Trinkgeld, so steht ihm dieses unmittelbar zu“, so Daiss. Der Arbeitgeber habe darauf keinen Anspruch. „Gleiches gilt, wenn beispielsweise in Hotels zusätzlich zum Rechnungsbetrag ein Trinkgeld gegeben wird. Dieses ist vom Arbeitgeber an die Beschäftigten weiterzuleiten.“ Über die Höhe des vereinnahmten Trinkgelds müsse der Arbeitgeber den Beschäftigten Auskunft erteilen. Die Aufteilung des Trinkgeldes kann in Form eines Tronc-Systems auch von den Beschäftigten selbst vorgenommen werden. Dabei wird das Trinkgeld nach gemeinsam vereinbarten Kriterien aufgeteilt. „Damit ist gewährleistet, dass alle Beschäftigten vom Trinkgeld profitieren und nicht nur die Mitarbeiter mit direkten Gästekontakt. Schließlich ist in der Gastronomie immer die gesamte Belegschaft für die Zufriedenheit des Gastes verantwortlich. Die Köchin ebenso wie die Mitarbeiter im Service oder die Kollegen, die die Toiletten sauber halten.“
Wenn das Trinkgeld direkt vom Gast an den Beschäftigten zusätzlich und freiwillig gezahlt wird, brauchen die Servicekräfte den Fiskus nicht zu fürchten. Dabei ist bis auf Spielbanken auch ein von den Beschäftigten selbst geführtes Tronc-System unproblematisch. „Es gibt dabei auch keine Höchstbeträge beziehungsweise Grenzen, ab denen Steuerpflicht besteht“, hebt Daiss hervor.
„Problematisch ist, wenn der Arbeitgeber das Trinkgeld vereinnahmt, verwaltet und weitergibt.“ Dann wird das Trinkgeld sehr schnell zu einem Lohnbestandteil und muss entsprechend versteuert werden.
In Deutschland liegt die Höhe des Trinkgeldes bei 5 bis 10 Prozent. Die Höhe des Trinkgeldes sei sehr unterschiedlich, so Daiss. „Aber generell sinkt der prozentuale Anteil je höher die Rechnung ist.“