Rheinland-Pfalz

Steuererklärung: So holen Sie sich Geld vom Staat zurück

Beim Durchsehen der Formulare mag man sich anfangs wie in einem Labyrinth fühlen. Wer das kostenlose Elster-Programm der Finanzämter nutzt, wird aber geleitet. Auch schriftlich gibt es zu den Formularen wichtige Ausfüllhilfen - bei den Finanzämtern oder zum Herunterladen im Internet. Foto: Fotolia
Beim Durchsehen der Formulare mag man sich anfangs wie in einem Labyrinth fühlen. Wer das kostenlose Elster-Programm der Finanzämter nutzt, wird aber geleitet. Auch schriftlich gibt es zu den Formularen wichtige Ausfüllhilfen - bei den Finanzämtern oder zum Herunterladen im Internet. Foto: Fotolia

Lästig, aber auch lohnend: Über die Steuererklärung holen sich 88 Prozent der Rheinland-Pfälzer Geld vom Staat zurück, zwei Drittel von ihnen 100 bis 1000 Euro. Denn Rheinland-Pfalz ist ein Pendlerland – und an den teils langen Touren beteiligt sich der Staat. Schon auf einem 15 Kilometer weiten Weg zum Arbeitsplatz (einfache Fahrt) an 230 Tagen lassen sich 1035 Euro absetzen, 35 Euro mehr, als der Arbeitnehmerpauschbetrag vorsieht. Wer will das Geld verschenken?

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Von unserer Redakteurin Ursula Samary

Neues Jahr, einige neue Regeln – das gilt bei der Steuer immer. Gut dabei: Der steuerfreie Grundfreibetrag hat sich 2014 um 224 Euro auf 8354 Euro erhöht, bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnerschaften verdoppelt sich der Betrag. Bei Scheidungskosten gibt es aber noch eine Hängepartie: Nach dem Willen des Gesetzgebers sind Prozesskosten „nur noch in extremen Ausnahmefällen als außergewöhnliche Belastung abzusetzen“, etwa wenn ohne Prozess die Gefahr besteht, die Existenzgrundlage zu verlieren. Aber: Mehrere Finanzgerichte, das rheinland-pfälzische als erstes, halten Scheidungskosten weiter für absetzbar. Deshalb lohnen sich Einsprüche, wenn das Finanzamt Scheidungskosten nicht anerkennt. Sie ruhen dann bis zu einem höchstrichterlichen Urteil, erklärt die Präsidentin des Landesamts für Steuern, Brigitte Bollinger-Wechsler. Dies gilt auch für andere Rechtsstreitigkeiten, in denen Musterprozesse geführt werden. Dabei geht es beispielsweise um die Frage, ob Krankheitskosten (Kuren, Behandlungen, Brillen) ohne zumutbaren Eigenanteil ab dem ersten Euro absetzbar sind.

Neues Reisekostenrecht: Sind Arbeitnehmer an mehreren Standorten (Filialen) ihres Unternehmens tätig, sollten sie mit dem Chef klären, welche die „erste Tätigkeitsstätte“ ist. Das kann bares Geld bedeuten, denn die Entfernungspauschale (30 Cent pro Kilometer, einfache Fahrt) macht sich an diesem ersten oder regelmäßigen Arbeitsplatz fest. Fahrten zu den anderen Einsatzorten gelten als Dienstreisen, bei denen die tatsächlich gefahrenen Kilometer abgerechnet werden können – als steuerfreie Reisekostenvergütung beim Arbeitgeber oder bei den Werbungskosten in der Steuererklärung (30 Cent je Kilometer mit dem Pkw, 20 Cent mit dem Motorrad). Für Dienstreisen gibt es seit 2014 nur noch zwei statt drei Pauschalen – 12 Euro für mehr als acht Stunden, 24 Euro bei Abwesenheit von mehr als 24 Stunden.

Bei der doppelten Haushaltsführung im Inland werden seit 2014 künftig maximal 1000 Euro pro Monat anerkannt. Dabei ist es aber egal, wie groß ein Appartement ist. Bisher orientierte sich das Finanzamt an den Kosten einer 60 Quadratmeter großen Wohnung mit ortsüblicher Miete, die nicht immer einfach zu ermitteln war. Beruflich veranlasste Unterkunftskosten für längere Dienstreisen: Für 48 Monate können beruflich veranlasste Unterkunftskosten unbeschränkt von der Steuer abgezogen werden. Danach werden nur noch bis zu 1000 Euro monatlich berücksichtigt. Weitere Tipps:

Für ehrenamtliche Trainer bleibt eine Übungsleiterpauschale bis 2400 Euro steuerfrei. Für alle Nebentätigkeiten, die beispielsweise in Vereinsvorständen der Allgemeinheit dienen, gilt die Ehrenamtspauschale von 720 Euro. Wer sich aber unentgeltlich engagiert, kann auch nichts von der Steuer dafür absetzen.

Arbeitnehmer-Pauschbetrag: Er wird automatisch mit 1000 Euro angerechnet. Genaue Belege über Fachbücher, Bewerbungskosten (Fotos, Kopien, Porto), Arbeitsmittel, Sprachkurse oder typische Berufsbekleidung, die ein Koch oder Handwerker braucht, müssen nur noch gesammelt und vorgelegt werden, wenn der Arbeitnehmer mehr als 1000 Euro in der Anlage N absetzen kann. Unter diese Position fallen auch Kontoführungsgebühren (pauschal 16 Euro) und die Fahrtkosten (einfache Strecke und 30 Cent pro Kilometer), auch wenn man zum Arbeitsplatz radelt.

Handwerkerleistungen lassen sich zu 20 Prozent, höchstens aber zu 1200 Euro im Jahr absetzen. Dies gilt jedoch nur für den Arbeitslohn (inklusive der Maschinen- und Fahrtkosten), aber nicht fürs Material, wenn zum Beispiel die Waschmaschine defekt ist oder Wände gestrichen werden. Aber: Die Rechnung muss immer bargeldlos bezahlt werden und ein Bankbeleg nachweisbar sein. Ohne Quittung gibt es kein Geld. Denn der steuerliche Anreiz soll ja helfen, Schwarzarbeit zu bekämpfen. Die Liste der absetzbaren Leistungen ist lang – sie reicht von Modernisierungskosten über die Reparatur von Geräten bis hin zum Austausch einer Einbauküche oder der Wartung von Heizungsanlagen. Das gilt auch für Mieter. Die einzelnen Posten finden sich in der Nebenkostenabrechnung, etwa für Wartung oder Hausmeister. Bei den Schornsteinfegerleistungen können nur noch die jährlich anfallenden Kehrgebühren als Handwerkerleistungen für haushaltsnahe Dienstleistungen steuermindernd geltend gemacht werden. Kosten für die jährlichen Mess- und Überprüfungsarbeiten sowie für die Feuerstättenschau sind dagegen nicht mehr absetzbar, da es sich nicht um Handwerkerleistungen, sondern um eine Gutachtertätigkeit handelt.

Haushaltsnahe Dienstleistungen: Die Kosten lassen sich weiter zu 20 Prozent, aber höchstens mit 4000 Euro im Jahr absetzen. Dazu zählen Hilfen im Haushalt oder im Garten, aber auch Pflege und Betreuung. Partyservice beim Geburtstag wird nicht angerechnet, eine Hilfe in der Küche aber schon. Neu: 2014 entschied der Bundesfinanzhof, dass Hausbesitzer und Mieter das Schneeschippen und Kehren von Gehwegen und Straßen in Grundstücksnähe steuerermindernd geltend machen können, wenn sie dafür einen Dienstleister beauftragen. Ab 2015 gilt dies auch für Umzugskosten.

Pflege durch Angehörige: Wer familiär hilft, kann einen Pflegepauschbetrag angeben. Bei Angehörigen in der Pflegestufe III beträgt er 924 Euro. Bei Kinderbetreuungskosten müssen Eltern seit 2012 nicht mehr nachweisen, ob Betreuung wegen Berufstätigkeit, Krankheit, Ausbildung oder Behinderung notwendig war. Es müssen nur noch die Kosten der Betreuung belegt werden. In der Steuererklärung können Kinderbetreuungskosten von der Geburt des Kindes bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres mit zwei Dritteln der Aufwendungen (maximal 4000 Euro pro Jahr) als Sonderausgabe berücksichtigt werden.

Kapitalerträge sind nur bis zur Summe von 801 Euro pro Person steuerfrei. Die Abgeltungsteuer von 25 Prozent plus Solidaritätsbeitrag wird automatisch von den Banken abgezogen. Eine Steuererklärung lohnt sich, wenn man Freistellungsaufträge bei Geldinstituten nicht ausgeschöpft hat oder unter einen Steuersatz von 25 Prozent fällt und damit zu viel gezahlte Abgeltungsteuer zurückerhält. Dafür müssen Steuerbescheinigungen der Banken vorliegen. Seit Januar 2015 wird auch die Kirchensteuer auf die Abgeltungsteuer automatisch einbehalten. Wer dies nicht wünscht, kann schriftlich beim Bundeszentralamt für Steuern widersprechen, muss dann aber selbst eine Steuererklärung zur Kirchensteuer beim Finanzamt abgeben.

Kranken- und Pflegeversicherung: Alle Beiträge zur Grundversorgung lassen sich seit 2010 in voller Höhe absetzen. Arbeitnehmer, die die Summe von 1900 Euro (bei Eheleuten verdoppelt sich der Betrag) nicht ausschöpfen, können noch weitere Versicherungen bis zu dieser Grenze absetzen. Eltern können aber auch Aufwendungen für ihre Kinder steuermindernd angeben.

Spenden bis zu 200 Euro können auch ohne amtliche Quittung mit dem Einzahlungsbeleg der Überweisung eingereicht werden.

Weitere Infos gibt es im Internet unter www.lfst-rlp.de. Hier lassen sich auch Formulare herunterladen. Zudem haben die Finanzämter eine Hotline unter 0261/201 792 79. Als Service gibt es auch die vorausgefüllte Steuererklärung unter www.elsteronline.de. Über sie können Daten abgerufen werden, wenn man sich registriert.